Der Dienstherr ist eine juristische Person, die befugt ist, Beamte zu berufen, zu befördern und in den Ruhestand zu versetzen. In der Bundesrepublik Deutschland können Dienstherren beispielsweise der Bund, einzelne Bundesländer, Gemeinden oder auch andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sein.
Ein wesentliches Merkmal des Beamtenverhältnisses ist das Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Dieses ist gekennzeichnet durch wechselseitige Rechte und Pflichten.
Während der Dienstherr die Pflicht zur Alimentation hat, also zur Gewährung einer angemessenen Besoldung und späteren Versorgung im Ruhestand, hat der Beamte seinerseits die Pflicht zur uneingeschränkten Treue. Das bedeutet, dass er die Gesetze befolgen, seine Aufgaben unparteiisch und zum Wohle des Gemeinwesens erfüllen und im Zweifelsfall die Interessen des Dienstherrn über private Interessen stellen muss.
Ein weiterer zentraler Aspekt in der Beziehung zwischen dem Beamten und seinem Dienstherr ist das Fürsorgeprinzip. Der Dienstherr ist nicht nur für die finanzielle Entlohnung des Beamten verantwortlich, sondern hat auch eine Fürsorgepflicht. Diese kann vielfältige Aspekte umfassen, von Gesundheitsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz über die psychologische Betreuung bis hin zu speziellen Unterstützungsmaßnahmen in persönlichen Krisensituationen.
Allerdings hat der Dienstherr auch disziplinarische Befugnisse. Bei Dienstvergehen können gegen den Beamten Disziplinarmaßnahmen, die von einer Rüge bis zur Beendigung des Beamtenverhältnises reichen, verhängt werden.
Zusammengefasst ist der Dienstherr also nicht nur Arbeitgeber im herkömmlichen Sinne, sondern trägt in der speziellen Konstellation des Beamtenverhältnisses besondere Rechte und Pflichten. Die Balance zwischen Fürsorge und den Anforderungen an die Integrität des Beamten bildet das Fundament dieses besonderen Dienstverhältnisses.
ZuM GLOSSAR