Unechte DU-Klausel

Eine Unechte DU-Klausel ist eine Vertragsregelung in DU-Versicherungen für Beamte, die dem Versicherer trotz der Dienstunfähigkeits-Verfügung des Dienstherrn eine eigene Prüfung vorbehält, ob zusätzlich eine Berufsunfähigkeit im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes vorliegt.

Der Begriff ergibt nur im Gegensatz zur echten Variante Sinn. Beide Klauseln entscheiden darüber, wann und wie schnell die private DU-Rente fließt, doch sie tun es auf grundverschiedene Weise.

Echte DU-Klausel

Die echte DU-Klausel bindet die Leistungspflicht direkt an die Verfügung des Dienstherrn. Sobald dieser die Dienstunfähigkeit feststellt und den Beamten in den Ruhestand versetzt, zahlt der Versicherer, ohne ein eigenes Gutachten zu verlangen.

Unechte DU-Klausel

Die unechte Variante akzeptiert die Verfügung des Dienstherrn nicht als alleinigen Auslöser. Der Versicherer prüft zusätzlich nach eigenen Maßstäben, ob auch eine allgemeine Berufsunfähigkeit vorliegt. Das kann ein zweites Gutachterverfahren bedeuten, das Monate dauert und am Ende sogar zu einer Ablehnung führen kann, obwohl der Beamte längst pensioniert ist.

Schlüsselunterschiede

Kriterium Echte DU-Klausel Unechte DU-Klausel
Leistungsauslöser Verfügung des Dienstherrn eigene BU-Prüfung des Versicherers
Eigenes Gutachten nein ja, zusätzlich
Dauer bis zur Leistung kurz oft Monate länger
Risiko der Ablehnung gering höher

Wann welche Klausel zählt

Für Beamte mit körperlich oder psychisch belastendem Dienst ist die echte Klausel praktisch immer die richtige Wahl. Die unechte Klausel wirkt im Angebot oft günstiger, weil sie den Versicherer weniger bindet. Bei Blaulichtversichert sehen wir in der Beratung mit Polizisten und Feuerwehrleuten regelmäßig, dass dieser Unterschied erst im Leistungsfall sichtbar wird, wenn es für einen Wechsel zu spät ist. Wer einen Tarif vergleicht, sollte deshalb zuerst klären, welche Klausel enthalten ist.

Verwandte Begriffe

  • Echte DU-Klausel, das stärkere Gegenstück mit Bindung an die Dienstherrn-Verfügung
  • Dienstunfähigkeit, der beamtenrechtliche Status, der das Verfahren auslöst
  • Dienstherr, die Stelle, die Dienstunfähigkeit verfügt

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Quellen

ZuM GLOSSAR