PKV-Öffnungsaktion

Wer als Beamter mit einer chronischen Erkrankung oder einer belasteten Krankenakte in die private Krankenversicherung wechseln möchte, stößt bei der normalen Gesundheitsprüfung oft auf hohe Zuschläge oder eine Ablehnung. Genau hier setzt die PKV-Öffnungsaktion an. Sie ist eine freiwillige Vereinbarung zahlreicher privater Krankenversicherer, beihilfeberechtigten Personen den Zugang zur PKV zu erleichtern.

Konkret bedeutet das: Wer neu verbeamtet wird oder erstmals einen Beihilfeanspruch erhält, kann sich innerhalb von sechs Monaten zu erleichterten Bedingungen privat versichern. Der Versicherer darf keinen Leistungsausschluss verhängen, und der Risikozuschlag ist auf maximal 30 Prozent des Beitrags gedeckelt, unabhängig davon, wie schwer die Vorerkrankung wiegt.

Wovon sich der Begriff abgrenzt

Die PKV-Öffnungsaktion ist nicht mit der Beihilfe selbst zu verwechseln. Die Beihilfe ist die Kostenbeteiligung des Dienstherrn an Krankheitskosten, ein eigenständiger Anspruch. Die Öffnungsaktion regelt dagegen nur, zu welchen Konditionen du den Restkostenanteil privat absicherst. Auch zur regulären Aufnahme mit voller Gesundheitsprüfung grenzt sie sich ab, denn dort gibt es weder eine Zuschlagsobergrenze noch einen garantierten Verzicht auf Leistungsausschlüsse.

PKV-Öffnungsaktion im Blaulicht-Kontext

Für Einsatzkräfte mit Beihilfeanspruch, etwa als Beamter auf Lebenszeit, ist die Frist von sechs Monaten der entscheidende Punkt. Wer sie verstreichen lässt, riskiert bei späterem Wechsel die volle Gesundheitsprüfung. Gerade nach Einsätzen mit psychischer oder körperlicher Belastung kann das teuer werden. Blaulichtversichert prüft als spezialisierter Makler für Einsatzkräfte, ob die Öffnungsaktion im Einzelfall die bessere Wahl gegenüber einem regulären Tarif ist und welcher Anbieter passt.

Verwandte Begriffe

  • Beihilfe, die Kostenbeteiligung des Dienstherrn, auf der die PKV-Tarifwahl aufbaut.
  • Beamtenklausel, regelt den Übergang in private Tarife bei Verbeamtung.
  • Beamter auf Lebenszeit, häufiger Auslöser eines neuen Beihilfeanspruchs.

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Quellen

ZuM GLOSSAR