Pflegegrad

Ein Pflegegrad ist die gesetzlich festgelegte Einstufung, mit der die Pflegeversicherung den Umfang der Pflegebedürftigkeit eines Menschen bemisst und daran die Höhe der Leistungen knüpft.

Es gibt fünf Pflegegrade, von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Einschränkungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (Pflegegrad 5). Maßgeblich ist nicht eine einzelne Diagnose, sondern wie selbstständig du deinen Alltag noch bewältigen kannst.

Rechtsgrundlage

Die Pflegegrade sind in § 15 SGB XI geregelt, die Begutachtung erfolgt nach dem in § 14 SGB XI definierten Begriff der Pflegebedürftigkeit. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes prüft sechs Lebensbereiche, darunter Mobilität, kognitive Fähigkeiten und Selbstversorgung, und vergibt Punkte. Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich der Pflegegrad. Die Einstufung entscheidet, ob und in welcher Höhe Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Zuschüsse fließen.

Was der Pflegegrad in der Praxis bedeutet

Für dich als Pflegekraft ist der Pflegegrad doppelt relevant. Beruflich arbeitest du täglich mit dieser Einstufung, privat betrifft sie dich, falls du selbst pflegebedürftig wirst. Wichtig zu verstehen ist der Unterschied zur eigenen Arbeitskraftabsicherung. Ein Pflegegrad sichert die Kosten der Pflege ab, nicht aber dein wegfallendes Einkommen, wenn du deinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kannst. Dafür greift die Berufsunfähigkeit als private Absicherung. Manche Tarife der Pflegerentenversicherung koppeln ihre Leistung direkt an einen festgestellten Pflegegrad, während die Grundfähigkeitsversicherung auf den Verlust einzelner Fähigkeiten abstellt. Bei Blaulichtversichert ordnen wir den Pflegegrad in diese Absicherungslandschaft ein, damit Pflegekräfte ihre eigene Vorsorge nicht mit beruflichem Wissen verwechseln. Welche Pflegeberatung dir bei der Einstufung zusteht, ist gesetzlich geregelt.

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Quellen

ZuM GLOSSAR