Notkompetenz

Ein Patient atmet nicht mehr, der Notarzt ist noch sieben Minuten entfernt. In genau solchen Lagen greift die Notkompetenz: die Befugnis von Rettungsfachpersonal, ärztlich vorbehaltene Maßnahmen eigenständig durchzuführen, wenn ein Abwarten den Patienten gefährden würde.

Rechtlich stützt sich diese Befugnis auf den rechtfertigenden Notstand sowie auf die im Notfallsanitätergesetz beschriebenen heilkundlichen Maßnahmen. Die Notkompetenz ist also kein Freibrief, sondern an eine konkrete Gefahrenlage, fehlende ärztliche Verfügbarkeit und das eigene Ausbildungsniveau gebunden.

Wovon sich der Begriff abgrenzt

Notkompetenz ist nicht dasselbe wie die Regelkompetenz eines Notfallsanitäters. Die Regelkompetenz umfasst Maßnahmen, die im Rahmen der Ausbildung erlernt und durch den ärztlichen Leiter Rettungsdienst freigegeben wurden. Notkompetenz greift erst dann, wenn die Lage über diesen Rahmen hinausgeht und sofortiges Handeln nötig ist, um Leben zu retten. Der frühere Begriff bezog sich stärker auf den Rettungsassistenten, während das heutige Berufsbild die Befugnisse klarer regelt.

Was das in der Praxis bedeutet

Wer regelmäßig invasive Maßnahmen unter Zeitdruck durchführt, trägt eine hohe Verantwortung und ein entsprechendes Risiko, das sich auch auf die eigene Absicherung auswirkt. Eine fehlerhafte Maßnahme kann gesundheitliche und berufliche Folgen haben. Wichtiger noch: Die körperliche und psychische Belastung im Rettungsdienst erhöht das Risiko einer Berufsunfähigkeit. Als spezialisierter Makler kennt Blaulichtversichert die Einstufung von Einsatzkräften bei den Versicherern und achtet darauf, dass Tätigkeiten an der Grenze der Notkompetenz korrekt im Antrag abgebildet werden.

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Quellen

ZuM GLOSSAR