Elternzeit

Mit der Geburt eines Kindes ändert sich nicht nur der Alltag, sondern auch die Frage, wie die eigene Absicherung in einer Phase ohne reguläres Einkommen weiterläuft. Elternzeit bezeichnet die gesetzlich geregelte Freistellung von der Arbeit oder vom Dienst, um das eigene Kind in den ersten Lebensjahren selbst zu betreuen.

Während dieser Zeit ruht das Beschäftigungsverhältnis weitgehend, der Anspruch auf Rückkehr in den Job oder den Dienstposten bleibt aber bestehen. Für Beamtinnen und Beamte gelten dabei eigene Regeln, die sich von denen für Angestellte unterscheiden.

Rechtsgrundlage

  • Angestellte: Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
  • Beamte: Eigene Verordnungen der Dienstherren regeln Elternzeit, Teilzeit und die Auswirkungen auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit.
  • Versorgung: Zeiten der Kindererziehung können teilweise auf die spätere Versorgung angerechnet werden.

Elternzeit im Blaulicht-Kontext

Fällt das Gehalt oder die Besoldung weg, stellt sich die Frage, wie laufende Verträge weiter bedient werden. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung läuft auch in der Elternzeit weiter, denn der Schutz endet nicht mit der Pause vom Dienst. Viele Verträge bieten die Möglichkeit, Beiträge zeitweise zu stunden oder ruhen zu lassen, ohne den Versicherungsschutz komplett zu verlieren.

Wer hier vorschnell kündigt, riskiert eine spätere teurere Neuversicherung mit erneuter Gesundheitsprüfung. Blaulichtversichert begleitet Einsatzkräfte gezielt durch solche Übergänge und prüft, welche Anpassung am sinnvollsten ist.

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Quellen

ZuM GLOSSAR