Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich für mindestens sechs Monate zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann.
Sie ist der Maßstab der wichtigsten privaten Arbeitskraftabsicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung. Für Angestellte im Blaulicht-Bereich, Pflegekräfte und Rettungsdienst ist sie das zentrale Risiko.
Rechtsgrundlage
Die Definition stammt aus § 172 des Versicherungsvertragsgesetzes. Maßgeblich ist die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit, nicht irgendein abstrakter Beruf. Wie streng der Versicherer prüft, hängt zusätzlich von der Verweisungsklausel und vom Prognosezeitraum ab.
Was Berufsunfähigkeit für die Absicherung bedeutet
Anders als die Dienstunfähigkeit, die nur Beamte betrifft und an die Verfügung des Dienstherrn knüpft, zielt die Berufsunfähigkeit auf das konkrete Berufsbild jedes Erwerbstätigen. Von der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente unterscheidet sie sich darin, dass diese erst greift, wenn man auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kaum noch arbeiten kann. Bei Blaulichtversichert sehen wir in der Beratung mit Rettungs- und Pflegekräften, dass die gesetzliche Absicherung allein die Einkommenslücke selten schließt.
Verwandte Begriffe
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Quellen
- VVG – Versicherungsvertragsgesetz
- BaFin – Berufsunfähigkeitsversicherung
- Stiftung Warentest – BU-Versicherungen
- Blaulichtversichert – Versicherungsmakler für Einsatzkräfte