Beihilfesatz

Der Beihilfesatz ist der prozentuale Anteil der beihilfefähigen Krankheitskosten, den der Dienstherr einem Beamten über die Beihilfe erstattet. Der verbleibende Anteil wird über einen privaten Restkostentarif abgesichert.

Er ist die zentrale Stellgröße dafür, wie hoch die private Krankenversicherung eines Beamten ausfallen muss.

Rechtsgrundlage

Geregelt ist der Beihilfesatz in der Bundesbeihilfeverordnung sowie den jeweiligen Landesbeihilfeverordnungen. Üblich sind 50 Prozent für aktive Beamte, 70 Prozent ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern oder im Ruhestand und 80 Prozent für Kinder. Der Satz kann sich im Lauf des Lebens ändern, etwa mit Familienstand oder Eintritt in den Ruhestand.

Was der Beihilfesatz in der Praxis bedeutet

Liegt der Beihilfesatz bei 50 Prozent, muss der private Restkostentarif genau die anderen 50 Prozent abdecken. Steigt der Satz später, sinkt der nötige private Anteil, und der Tarif sollte angepasst werden. Ein typisches Beispiel ist der Ruhestand. Mit dem Wechsel von 50 auf 70 Prozent Beihilfe verringert sich der private Anteil deutlich, und der Beitrag fällt entsprechend, sofern der Tarif rechtzeitig umgestellt wird. Bei Blaulichtversichert achten wir darauf, dass Polizei- und Feuerwehrbeamte ihren Tarif nach jeder Änderung des Beihilfesatzes prüfen, weil sonst Beiträge für nicht mehr benötigten Schutz weiterlaufen.

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Quellen

ZuM GLOSSAR