Vermögenswirksame Leistungen (VWL) werden vom Arbeitgeber gewährt – bei Beamtinnen und Beamten vom Dienstherrn. Ob und in welcher Höhe Beamte VWL erhalten, ist nicht einheitlich geregelt; es hängt vom Bund, Land oder der Kommune ab. Zudem haben Beamte bereits Versorgung – VWL ist eine Zusatzförderung. Dieser Artikel fasst die Besonderheiten der VWL für Beamte zusammen.
VWL für Beamte – Besonderheiten
Das Wichtigste in Kürze
• Nicht überall VWL: Der Dienstherr (Bund, Land, Kommune) entscheidet, ob er vermögenswirksame Leistungen gewährt. Manche gewähren die volle gesetzliche Obergrenze (z. B. rund 40 Euro/Monat), andere weniger oder gar nicht. Bei Polizei und Feuerwehr kommt es auf den konkreten Arbeitgeber an.
• Versorgung + VWL: Die Versorgung (Altersruhegeld) wird durch VWL nicht ersetzt – VWL ist zusätzliche Förderung. Das Guthaben aus der VWL können Sie nach 7 Jahren auszahlen (steuerfrei) oder für wohnwirtschaftliche Zwecke nutzen; die Versorgung läuft parallel.
• Anlageform: Beamte wählen wie Angestellte Bausparvertrag, Fonds oder Banksparplan. Bei geplanter Immobilie (z. B. Eigenheim) kann Bausparer inkl. Wohnbauprämie sinnvoll sein; ohne Immobilienwunsch oft Fonds oder Banksparplan.
• Für Beamte: Beim Dienstherrn nachfragen, ob und in welcher Höhe VWL gewährt wird; dann Vertrag und Anlageform passend wählen. Bei Dienstherrnwechsel VWL-Vertrag mitnehmen, wenn der neue Arbeitgeber darauf einzahlt.
Ob und wie viel VWL für Beamte
Die gesetzliche Grundlage für VWL gilt auch für den öffentlichen Dienst; die tatsächliche Gewährung ist aber tarif- bzw. dienstrechtlich geregelt. Bei Bundesbeamten können z. B. collective agreements oder Verwaltungsvorschriften VWL vorsehen; bei Landes- und Kommunalbeamten die jeweiligen Landes- oder Kommunalregelungen. Einsatzkräfte (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) sind je nach Laufbahn beim Bund oder bei einem Land/Kommune – dort nachfragen, ob und in welcher Höhe VWL gezahlt wird.
Versorgung und VWL – kein Widerspruch
Die beamtenrechtliche Versorgung (Altersruhegeld, Hinterbliebenenversorgung) ist unabhängig von der VWL. Sie können beides haben: Versorgung aus dem Beamtenverhältnis und VWL-Guthaben aus dem Vertrag. Die VWL ist keine „Konkurrenz“ zur Versorgung, sondern ergänzt sie (als Kapital nach 7 Jahren oder für wohnwirtschaftliche Nutzung). Zusammen mit Riester können Beamte damit drei Säulen nutzen: Versorgung + Riester + VWL.
Anlageform und Dienstherrnwechsel
Die Wahl der Anlageform (Bausparer, Fonds, Banksparplan) trifft der Beamte wie jeder andere Arbeitgeberbeschäftigte. Bei Wechsel des Dienstherrn (z. B. von Kommune zu Land) gilt dasselbe wie bei Arbeitgeberwechsel: Vertrag mitnehmen, wenn der neue Dienstherr auf denselben Vertrag einzahlt – sonst 7-Jahres-Frist kann neu starten oder vorzeitige Auszahlung (oft steuerpflichtig). Rechtzeitig bei der neuen Behörde klären.
Fazit
VWL für Beamte: Abhängig vom Dienstherrn (ob und wie viel). Versorgung bleibt, VWL ist Zusatz. Anlageform bewusst wählen; bei Dienstherrnwechsel Vertrag mitnehmen, um 7-Jahres-Frist zu sichern. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und – am Ende – zu unserem Beratungsangebot für Einsatzkräfte.