Beim Wechsel des Arbeitgebers (oder Dienstherrn) stellt sich die Frage: Was passiert mit dem VWL-Vertrag? Der neue Arbeitgeber kann die VWL auf einen neuen oder auf Ihren bestehenden Vertrag leiten. Wenn Sie den Vertrag mitnehmen und der neue Arbeitgeber weiter einzahlt, kann die 7-Jahres-Frist weiterlaufen – sonst droht vorzeitige Auszahlung (oft steuerpflichtig) oder ein Neustart. Dieser Artikel erklärt die Optionen für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst.
VWL bei Arbeitgeberwechsel: Was passiert?
Das Wichtigste in Kürze
• Vertrag mitnehmen: Wenn Ihr neuer Arbeitgeber die VWL auf denselben Vertrag (Bausparer, Fonds, Banksparplan) leitet, läuft die Laufzeit weiter – die 7 Jahre für die steuerfreie Auszahlung werden nicht neu gestartet. Dafür muss der neue Arbeitgeber Ihren Vertrag akzeptieren (manche haben Rahmenverträge mit bestimmten Anbietern).
• Neuer Vertrag: Wenn der neue Arbeitgeber nur an einen anderen Anbieter/Vertrag zahlt, müssen Sie entweder wechseln (Guthaben übertragen, wenn möglich) oder den alten Vertrag auszahlen lassen. Bei Auszahlung vor Ablauf von 7 Jahren: oft Besteuerung und ggf. Verlust der Wohnbauprämie.
• Übertrag: Einige Anbieter erlauben den Übertrag des Guthabens auf einen Vertrag beim neuen Arbeitgeber – dann bleibt das Guthaben erhalten und die Frist kann weiterlaufen. Ob das geht, hängt von Vertrag und Anbietern ab.
• Für Einsatzkräfte: Vor dem Wechsel klären, ob der neue Dienstherr/Arbeitgeber auf Ihren bestehenden VWL-Vertrag einzahlt; wenn ja, Vertrag mitnehmen und Frist sichern.
Vertrag mitnehmen – so geht's
Sie bleiben bei Ihrem bestehenden VWL-Vertrag (Bausparer, Fonds, Banksparplan) und teilen Ihrem neuen Arbeitgeber die Vertragsdaten mit (Anbieter, Vertragsnummer, Kontoverbindung). Der neue Arbeitgeber leitet dann seine VWL (und ggf. Ihren Eigenanteil) auf diesen Vertrag. Die bereits gelaufenen Jahre zählen weiter – nach insgesamt 7 Jahren ab erstem Arbeitgeberbeitrag (evtl. vom alten Arbeitgeber) können Sie steuerfrei auszahlen. Nicht jeder Arbeitgeber unterstützt beliebige Verträge; manche haben nur Verträge mit bestimmten Partnern. Rechtzeitig vor dem Wechsel bei der Personalstelle oder dem neuen Arbeitgeber nachfragen.
Was passiert bei Auszahlung wegen Wechsel
Wenn Sie den Vertrag nicht mitnehmen können (oder wollen) und den Vertrag kündigen, wird das Guthaben ausgezahlt. Wenn die 7 Jahre noch nicht abgelaufen sind, gilt die Auszahlung oft als vorzeitig – dann unterliegt sie der Besteuerung (sonstige Einkünfte) und ggf. dem Sozialversicherungsbeitrag. Die genaue Behandlung steht in den Vertragsbedingungen und im Einkommensteuergesetz. Zudem können Prämien (z. B. Wohnbauprämie) verloren gehen, wenn der Vertrag vor Fristende endet.
Übertrag auf neuen Vertrag
Bei einigen Anbietern können Sie das Guthaben auf einen anderen VWL-Vertrag (z. B. beim Partner des neuen Arbeitgebers) übertragen. Dann geht das Kapital nicht verloren, und die Laufzeit für die 7-Jahres-Frist kann unter Umständen angerechnet werden – das ist anbieter- und vertragsabhängig. Wenn Sie wechseln, beim alten und neuen Anbieter nach Übertragsmöglichkeit und Laufzeitanrechnung fragen.
Fazit
Bei Arbeitgeberwechsel: VWL-Vertrag mitnehmen, wenn der neue Arbeitgeber darauf einzahlt – so läuft die 7-Jahres-Frist weiter. Sonst prüfen: Übertrag auf neuen Vertrag oder Auszahlung (dann oft steuerpflichtig). Für Einsatzkräfte vor dem Wechsel klären, ob der neue Dienstherr Ihren Vertrag unterstützt. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und – am Ende – zu unserem Beratungsangebot für Einsatzkräfte.