Die vermögenswirksamen Leistungen (VWL) sind in der Regel an eine Sperrfrist gebunden: Nach 7 Jahren können Sie das Guthaben steuer- und abgabenfrei auszahlen lassen (sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind). Vorher ist die Auszahlung nur in bestimmten Fällen (z. B. Arbeitgeberwechsel, Arbeitslosigkeit) möglich – und kann dann steuerpflichtig sein. Dieser Artikel erklärt Fristen, Optionen und was für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst optimal ist.
VWL-Auszahlung: Wann und wie optimal?
Das Wichtigste in Kürze
• 7-Jahres-Frist: Nach 7 Jahren ununterbrochener Förderung (Arbeitgeber zahlt VWL auf den Vertrag) können Sie das Guthaben auszahlen lassen – in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei. Die 7 Jahre beginnen mit dem ersten Arbeitgeberbeitrag auf diesen Vertrag.
• Vorzeitige Auszahlung: Bei Arbeitgeberwechsel oder Arbeitslosigkeit kann eine vorzeitige Auszahlung möglich sein – dann aber oft Besteuerung (als sonstige Einkünfte) und ggf. Sozialversicherung. Vertragsbedingungen prüfen.
• Weiter laufen lassen: Sie können nach 7 Jahren auch weiter einzahlen (wenn der Arbeitgeber weiterleitet) und erst später auszahlen – z. B. für größeres Guthaben oder in einem steuergünstigen Jahr. Wohnbauprämie (beim Bausparer) setzt oft Mindestlaufzeit voraus.
• Für Einsatzkräfte: Auszahlung in einem Jahr mit niedriger Gesamtbelastung (z. B. vor Ruhestand oder in Teilzeit) kann Steuer sparen; bei großer Summe Progressionswirkung beachten.
Die 7-Jahres-Regel
Die Förderung der VWL (Arbeitgeberanteil) ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Vertrag mindestens 7 Jahre läuft und die Auszahlung erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt. Die 7 Jahre zählen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber die VWL auf diesen Vertrag zahlt. Bei Vertragswechsel (z. B. neuer Bausparvertrag) startet die Frist neu – dann können Sie erst 7 Jahre nach dem Wechsel steuerfrei auszahlen. Praxishinweis: Vertrag und Anbieter so wählen, dass Sie nicht ständig wechseln und die Frist immer wieder neu beginnt.
Vorzeitige Auszahlung
In vielen Verträgen ist eine vorzeitige Auszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Arbeitgeberwechsel, Kündigung, Ruhestand) oder bei Arbeitslosigkeit vorgesehen. Dann wird das Guthaben vor Ablauf der 7 Jahre ausgezahlt – und unterliegt in der Regel der Besteuerung (sonstige Einkünfte gemäß § 20 EStG) sowie ggf. dem Sozialversicherungsbeitrag. Die genauen Bedingungen stehen im Vertrag. Wer den Arbeitgeber wechselt und den Vertrag mitnimmt (Übertragung), kann die 7-Jahres-Frist unter Umständen weiterlaufen lassen – Anbieter fragen.
Wann auszahlen, wann weiterlaufen
Auszahlen nach 7 Jahren: Sinnvoll, wenn Sie das Kapital brauchen (Schulden tilgen, Rücklage, Anschaffung) oder in einem Jahr mit niedrigem Einkommen die Auszahlung versteuern wollen (bei vorzeitiger Auszahlung). Weiterlaufen lassen: Sinnvoll, wenn Sie die VWL als längerfristige Sparform nutzen wollen (z. B. Bausparer für spätere Immobilie) oder die Auszahlung in ein späteres Jahr verschieben möchten (z. B. Ruhestand mit geringerem Grenzsteuersatz bei vorzeitiger Auszahlung). Die Optimierung hängt von Ihrer Einkommensentwicklung und Ihrem Plan ab.
Fazit
VWL nach 7 Jahren in der Regel steuerfrei auszahlbar; vorzeitige Auszahlung oft versteuerungspflichtig. Frist und Vertragsbedingungen beachten; bei Auszahlung Zeitpunkt (Einkommen, Steuer) mitdenken. Für Einsatzkräfte: Bei Arbeitgeberwechsel Übertrag prüfen, um 7-Jahres-Frist nicht zu verlieren. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und – am Ende – zu unserem Beratungsangebot für Einsatzkräfte.