Hinzuverdienst und Teilrente (Ruhestand mit reduzierter Versorgung) sind für Beamte landesrechtlich geregelt. Was erlaubt ist und welche Kürzungen oder Abschläge gelten, skizziert dieser Artikel für Einsatzkräfte.
Teilrente und Hinzuverdienst im Ruhestand
Das Wichtigste in Kürze
• Hinzuverdienst : Ruhestandsbeamte dürfen teils hinzuverdienen – Obergrenzen und Kürzungen des Ruhegehalts sind im BeamtVG (Bund) bzw. Landesrecht geregelt. Überschreitung kann zu Kürzung oder Rückforderung führen. Personalstelle oder Versorgungsträger konkret fragen.
• Teilrente / Teilruhestand : Einige Länder ermöglichen vorzeitigen Ruhestand mit teilweisem Ruhegehalt („Teilrente“), sodass Sie reduziert weiterarbeiten und teilweise Versorgung beziehen. Abschläge und Höchstgrenzen je nach Recht – nicht überall verfügbar.
• Steuern : Ruhegehalt und Hinzuverdienst sind steuerpflichtig – zusammen veranlagt. Praxishinweis: Vor Hinzuverdienst oder Teilrente die regelung und finanziellen Auswirkungen klären.
• Private DU : Wenn Sie teilweise in Rente sind und noch tätig: Private DU leistet bei vollständiger DU (Versetzung in den Ruhestand). Teilrente allein löst nicht die DU-Police aus – Leistung erst bei endgültiger DU-Feststellung.
Fazit
Hinzuverdienst und Teilrente: Landesrecht prüfen – Obergrenzen, Kürzungen, Abschläge. Personalstelle befragen. Steuern und private DU im Blick. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und – am Ende – zu unserem Beratungsangebot für Einsatzkräfte.