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Teilrente und Hinzuverdienst im Ruhestand – für Beamte

20.02.2026 |Allgemein

Teilrente und Hinzuverdienst sind für viele Ruheständler relevant – auch für Beamtinnen und Beamte. Wer nach dem Eintritt in den Ruhestand noch arbeitet oder geringfügig hinzuverdient, muss die versorgungsrechtlichen und steuerlichen Folgen beachten. Dieser Artikel erklärt die Grundlagen: Was bei Beamten unter „Teilrente“ zu verstehen ist, wie Hinzuverdienst die Versorgung berührt und was Sie bei der Planung beachten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

Beamte
haben keine „Teilrente“ im rentenrechtlichen Sinn – sie gehen in den Ruhestand und erhalten Versorgung (Pension); eine Teilversorgung durch vorzeitigen Ruhestand mit Abschlag ist in manchen Ländern möglich.
Hinzuverdienst
im Ruhestand kann versorgungsrechtlich anrechenbar sein (z. B. bei Ruhegehaltsfähigkeit oder Hinzuverdienstgrenzen in Sonderregelungen) – die Landesbeamtengesetze und -versorgungsgesetze regeln das.
Steuerlich
zählt Hinzuverdienst zum Gesamteinkommen; Ruhestandsbezüge und Erwerbseinkommen werden gemeinsam versteuert – Freibeträge und Altersentlastungsbetrag mindern die Belastung.
Sozialversicherung
: Bei geringfügiger Beschäftigung (Minijob) bleibt die Versorgung unberührt; bei höherem Einkommen können Rentenversicherungspflicht und Krankenversicherung (z. B. als Angestellter) relevant werden.

Hinzuverdienst und Versorgung – die Rechtslage

Ob und in welchem Umfang Hinzuverdienst die Versorgung mindert oder anrechenbar ist, regeln die Versorgungsgesetze von Bund und Ländern. In einigen Ländern gibt es Höchstgrenzen für Hinzuverdienst ohne Kürzung der Pension; darüber hinaus kann die Versorgung gekürzt werden. Geringfügige Beschäftigung (Minijob) ist in der Regel nicht versorgungskürzend. Die genaue Auskunft erteilt Ihre Personal- oder Versorgungsstelle.

Steuern und Sozialversicherung im Blick

Hinzuverdienst und Pension unterliegen gemeinsam der Einkommensteuer. Lohnsteuer und Ruhestandsbezüge werden im Rahmen der Veranlagung zusammengeführt. Bei sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit können Kranken- und Rentenversicherung wieder fällig werden – für Beamte mit Heilfürsorge ist dann zu klären, ob und wie die Restkosten-PKV mit dem Arbeitgeberanteil zusammenspielt. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich; Personalstelle und ggf. Steuerberater helfen.

Fazit

Teilrente und Hinzuverdienst im Ruhestand erfordern bei Beamten die Prüfung der landesspezifischen Versorgungs- und Hinzuverdienstregeln. Steuern und ggf. Sozialversicherung sollten mit einkalkuliert werden. Klären Sie Ihre konkrete Situation mit der Personalstelle oder einem Versorgungsexperten. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.

Quellen und weiterführende Informationen

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