Ruhestandsbezüge – die Pension von Beamtinnen und Beamten – sind einkommensteuerpflichtig. Wie sie besteuert werden, welche Freibeträge und der Altersentlastungsbetrag gelten und was Sie bei der Planung beachten sollten, fasst dieser Artikel für Einsatzkräfte und Berater zusammen.
Ruhestandsgehalt und Steuern – was Beamte wissen müssen
Das Wichtigste in Kürze
- Pension
- und Ruhestandsbezüge von Beamten unterliegen der Einkommensteuer; sie werden wie Arbeitslohn behandelt (sog. nachgelagerte Besteuerung – Beiträge waren nicht steuerfrei, Leistung wird versteuert).
- Altersentlastungsbetrag
- mindert die Steuer für Steuerpflichtige ab einem bestimmten Alter (z. B. ab 64) und bei überwiegend Alterseinkünften – die genaue Höhe hängt vom Geburtsjahr und den Einkünften ab.
- Freibeträge
- (Grundfreibetrag, ggf. Werbungskostenpauschale) gelten auch für Ruhestandsbezüge; Kapitalerträge (z. B. aus privater Altersvorsorge) werden separat erfasst (Abgeltungsteuer bzw. Veranlagung).
- Planung
- lohnt: Durch Steuererklärung und ggf. Lohnsteuerermäßigung können Sie Freibeträge nutzen und die Belastung optimieren – bei Unsicherheit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfe einbeziehen.
Besteuerung der Pension – Grundlagen
Die beamtenrechtliche Versorgung (Pension) wird als sonstige Einkünfte bzw. im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (je nach Zuordnung in der Steuerverwaltung) erfasst und unterliegt der progressioniven Einkommensteuer. Keine pauschale Abgeltung wie bei reinen Kapitalerträgen – die gesamten Einkünfte (Pension, ggf. Miete, Kapitalerträge in der Veranlagung) bestimmen den Steuersatz. Quellensteuer (Lohnsteuer) wird oft vom Versorgungsträger einbehalten und an das Finanzamt abgeführt; eine Jahresveranlagung kann sich lohnen, um Freibeträge und Altersentlastungsbetrag voll auszuschöpfen.
Altersentlastungsbetrag und Freibeträge
Der Altersentlastungsbetrag wird ab einem bestimmten Lebensalter (z. B. 64) gewährt, wenn die Alterseinkünfte (Pension, Rente u. Ä.) einen bestimmten Anteil der Gesamteinkünfte ausmachen. Er reduziert das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast. Die genaue Berechnung steht im Einkommensteuergesetz (§ 24a EStG); Steuersoftware oder Berater können die Wirkung für Ihre Situation durchrechnen. Werbungskosten können in begrenztem Umfang auch bei Ruhestandsbezügen geltend gemacht werden (Pauschale oder Einzelnachweis).
Fazit
Ruhestandsgehalt von Beamten ist steuerpflichtig; Altersentlastungsbetrag und Freibeträge mindern die Belastung. Planen Sie mit Steuererklärung und ggf. Lohnsteuerermäßigung – bei Bedarf mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfe. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.