Ruhestandsgehalt und Steuern: Was Beamte wissen müssen

20.02.2026 |Allgemein

Die Pension von Beamtinnen und Beamten ist voll einkommensteuerpflichtig. Sie zählt als Versorgungsbezug zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) und wird nachgelagert besteuert. Entlastet wird sie durch den Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag, der allerdings für jeden neuen Pensionärsjahrgang schrittweise abgeschmolzen wird.

Das Wichtigste in Kürze

• Steuerpflicht: Die Pension wird wie Arbeitslohn versteuert (nachgelagerte Besteuerung), der Versorgungsträger behält Lohnsteuer ein.

• Versorgungsfreibetrag: § 19 Abs. 2 EStG mindert den steuerpflichtigen Teil der Pension, abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns.

• Altersentlastungsbetrag: § 24a EStG gilt für andere Einkünfte (z. B. Miete, Kapital), nicht für die Versorgungsbezüge selbst.

• Veranlagung lohnt: Steuererklärung nutzt Freibeträge und Werbungskosten voll aus.

Wie wird die Beamtenpension versteuert?

Die beamtenrechtliche Versorgung ist Teil der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegt dem progressiven Einkommensteuertarif. Anders als bei reinen Kapitalerträgen gibt es keine pauschale Abgeltung, das gesamte zu versteuernde Einkommen bestimmt den Steuersatz. Der Versorgungsträger führt bereits eine Lohnsteuer ans Finanzamt ab, die endgültige Höhe ergibt die Jahresveranlagung. Grundlage der Pension ist das Ruhegehalt, gekürzt um einen etwaigen Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand.

Versorgungsfreibetrag statt Altersentlastungsbetrag

Für Versorgungsbezüge greift der Versorgungsfreibetrag mit einem Zuschlag nach § 19 Abs. 2 EStG. Er stellt einen Teil der Pension steuerfrei und richtet sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns. Wer 2005 oder früher in Pension ging, hat den höchsten Freibetrag, seither sinkt er für jeden Jahrgang. Der oft verwechselte Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG betrifft dagegen andere Alterseinkünfte und nicht die Pension selbst. Werbungskosten lassen sich in begrenztem Umfang zusätzlich geltend machen.

Häufige Fragen

Ist die Beamtenpension steuerpflichtig?

Ja, voll. Sie wird als Versorgungsbezug wie Arbeitslohn nachgelagert versteuert.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Ein Freibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG, der einen Teil der Pension steuerfrei stellt. Seine Höhe hängt vom Jahr des Versorgungsbeginns ab und wird jährlich abgeschmolzen.

Gilt der Altersentlastungsbetrag für die Pension?

Nein. Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG gilt für andere Einkünfte, etwa aus Vermietung oder Kapital, nicht für die Versorgungsbezüge.

Lohnt sich eine Steuererklärung im Ruhestand?

Meist ja, um Versorgungsfreibetrag, Grundfreibetrag und Werbungskosten voll zu nutzen und zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuholen.

Fazit

Das Ruhestandsgehalt der Beamten ist voll steuerpflichtig, wird aber durch den Versorgungsfreibetrag nach § 19 EStG gemildert. Den Altersentlastungsbetrag mit dem Versorgungsfreibetrag zu verwechseln, ist der häufigste Fehler. Eine Steuererklärung holt die Entlastung heraus. Den vollständigen Überblick gibt der Leitfaden zur Altersvorsorge für Beamte.

Quellen

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