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Ruhegehalt-Berechnung für Beamte: Formel und Grundlagen für Einsteiger

20.02.2026 |Allgemein

Das Ruhegehalt ist die monatliche Versorgungsleistung, die Beamtinnen und Beamte nach Eintritt in den Ruhestand vom Dienstherrn erhalten. Wie es berechnet wird, ist für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst zentral – für die Ruhestandsplanung, die Einschätzung der Versorgungslücke und die Abstimmung mit privater Altersvorsorge. Dieser Artikel erklärt die Grundformel, die Rolle von Dienstjahren und Besoldung sowie die wichtigsten Begriffe für Einsteiger.

Das Wichtigste in Kürze

Ruhegehalt
wird aus ruhegehaltsfähiger Dienstzeit und ruhegehaltsfähiger Besoldung berechnet; die Formel lautet vereinfacht: Ruhegehalt = ruhegehaltsfähige Dienstzeit (in Jahren) × 1,79375 % × ruhegehaltsfähige monatliche Besoldung (bis zur Höchstgrenze).
Höchstgrenze:
Nach 40 Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt maximal 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Besoldung; weniger Dienstjahre führen zu einem niedrigeren Prozentsatz.
Ruhegehaltsfähige Zeiten
umfassen die aktive Beamtenlaufbahn (und ggf. anrechenbare Zeiten); ruhegehaltsfähige Besoldung orientiert sich an den letzten Jahren vor dem Ruhestand – die genauen Regeln sind bundes- und landesrechtlich geregelt.
Praktisch:
Je länger Sie im Dienst sind und je höher Ihre Endbesoldung, desto höher das Ruhegehalt – Teilzeit, Beurlaubungen und Laufbahnwechsel wirken sich auf Dienstzeit und Besoldung aus.

Die Ruhegehaltsformel im Überblick

Die gesetzliche Grundlage für die Beamtenversorgung liegt im Bundesbeamtengesetz (BBG) und den Landesbeamtengesetzen sowie in den Versorgungsgesetzen von Bund und Ländern. Die Kernformel lautet: Ruhegehalt = ruhegehaltsfähige Dienstzeit × Steigerungssatz × ruhegehaltsfähige Besoldung. Der Steigerungssatz beträgt 1,79375 % pro Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit. Nach 40 Jahren ist die Obergrenze erreicht: 40 × 1,79375 % = 71,75 %. Wer z. B. 35 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit hat, erhält 35 × 1,79375 % = 62,81 % der ruhegehaltsfähigen Besoldung. Die ruhegehaltsfähige Besoldung wird aus den letzten Monaten oder Jahren vor Eintritt in den Ruhestand ermittelt (z. B. Durchschnitt der letzten zwei Jahre); Einzelheiten regeln die Versorgungsgesetze des jeweiligen Dienstherrn.

Ruhegehaltsfähige Dienstzeit – was zählt?

Ruhegehaltsfähig sind in der Regel alle Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamter auf Lebenszeit, auf Probe, auf Widerruf in Anwärterzeit), sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Beurlaubungen ohne Dienstbezüge, Teilzeit und unbezahlte Freistellungen können die ruhegehaltsfähige Zeit mindern oder anders bewertet werden. Anrechenbare Zeiten (z. B. Wehrdienst, Zivildienst, Kindererziehungszeiten) werden teils begrenzt angerechnet – die genauen Regelungen sind landes- und bundesrechtlich unterschiedlich. Für Einsatzkräfte wichtig: Jedes Jahr Vollzeit zählt voll; Teilzeitjahre werden in der Regel anteilig angerechnet. Wer seine Ruhestandsplanung optimieren will, sollte mit der Personal- oder Versorgungsstelle klären, wie viele Jahre bei ihm aktuell ruhegehaltsfähig sind und wie sich geplante Teilzeit oder Beurlaubung auswirken.

Warum die Berechnung für die Altersvorsorge wichtig ist

Das Ruhegehalt deckt in vielen Fällen nicht den gewohnten Lebensstandard – die Differenz zwischen letztem Gehalt und Ruhegehalt („Versorgungslücke“) muss durch private Altersvorsorge, Riester, betriebliche Altersvorsorge oder Kapitalerträge ausgeglichen werden. Wer die Formel und die eigenen ruhegehaltsfähigen Zeiten kennt, kann grob abschätzen, welches Ruhegehalt ihn erwartet, und rechtzeitig vorsorgen. Ein Versorgungsauskunft oder ein Ruhegehaltsbescheid vom Dienstherrn gibt verbindliche Zahlen – empfohlen ab etwa 50 oder bei größeren Laufbahnentscheidungen.

Fazit

Die Ruhegehalt-Berechnung folgt einer klaren Formel: Dienstzeit × 1,79375 % × ruhegehaltsfähige Besoldung, maximal 71,75 % nach 40 Jahren. Für Einsteiger zählt: ruhegehaltsfähige Zeiten und Besoldung verstehen, Teilzeit und Beurlaubung bedenken und die erwartete Versorgung in die Altersvorsorge-Planung einbeziehen. Bei Detailfragen: Personal- oder Versorgungsstelle oder eine auf Einsatzkräfte spezialisierte Beratung. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.

Quellen und weiterführende Informationen

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