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Riester-Kündigung Rückzahlung – was Sie wissen müssen

20.02.2026 |Allgemein

Wenn Sie Ihren Riester-Vertrag kündigen, sind die staatlichen Zulagen (Grundzulage und Kinderzulagen), die Sie für diesen Vertrag erhalten haben, zurückzuzahlen. Die Zentralstelle für Altersvorsorge (ZfA) fordert den Betrag ein; er wird in der Regel von der Auszahlung (Vertragsguthaben) abgezogen. Dieser Artikel fasst zusammen, was Sie bei Riester-Kündigung und Rückzahlung wissen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

Rückzahlungspflicht: Alle staatlichen Zulagen (Grundzulage 175 Euro/Jahr + 185 Euro/Jahr pro anrechnungsfähiges Kind), die Sie für den Vertrag erhalten haben, müssen bei Kündigung an den Staat zurückgezahlt werden. Die Steuerersparnis (Sonderausgaben) kann ebenfalls rückwirkend entfallen oder nachversteuert werden.

Abzug von der Auszahlung: Der Vertragswert wird bei Kündigung ausgezahlt; die ZfA zieht die Rückzahlungssumme davon ab. Wenn das Guthaben geringer ist als die Rückzahlung, bleiben Sie der ZfA gegenüber schuldig – Sie müssen die Differenz nachzahlen.

Fristen: Die ZfA teilt Ihnen die Rückzahlungssumme mit; Sie müssen innerhalb der gesetzten Frist zahlen (bzw. die Abzugssumme ist bereits von der Auszahlung einbehalten). Bei Restschuld: Zahlungsaufforderung der ZfA beachten.

• Für Einsatzkräfte: Vor Kündigung ausrechnen: Vertragswert minus Rückzahlung minus Steuer = was bleibt? Oft lohnt Beitragspause oder Anbieterwechsel (Förderübertrag) mehr als Kündigung.

Was genau zurückgezahlt werden muss

Zulagen: Jeder Euro Grundzulage und Kinderzulage, der für den Vertrag geflossen ist, ist bei Kündigung zurückzuzahlen. Bei 10 Jahren Vertrag und durchschnittlich 360 Euro Zulage/Jahr (z. B. 1 Kind) = 3.600 Euro Rückzahlung. Steuer: Die Beiträge haben Sie als Sonderausgaben geltend gemacht; bei Kündigung kann das Finanzamt die Steuerersparnis der vergangenen Jahre teilweise oder ganz nachfordern (Nachversteuerung). Die genaue Ausgestaltung hängt vom Einzelfall ab; ein Steuerberater kann die Konsequenz berechnen.

Abzug von der Auszahlung

Bei Kündigung wird Ihr Vertragsguthaben (eingezahlte Beiträge + Zulagen + Erträge minus Kosten) ermittelt und ausgezahlt. Die ZfA meldet die Rückzahlungssumme; der Vertragsanbieter behält diesen Betrag ein und führt ihn an die ZfA ab – Sie erhalten nur den Rest. Ist das Guthaben kleiner als die Rückzahlung (z. B. bei kurzer Laufzeit und hohen Kosten), erhalten Sie nichts oder wenig, und die Differenz müssen Sie an die ZfA nachzahlen.

Alternativen zur Kündigung

Statt zu kündigen: Beitragspause (bei Arbeitslosigkeit, Elternzeit etc.) – keine neue Zulage, aber keine Rückzahlung. Beitrag reduzieren auf das Minimum für Zulage – geringere monatliche Last. Anbieterwechsel (Förderübertrag) – Zulagen bleiben erhalten, Sie wechseln nur den Vertrag. So vermeiden Sie die Rückzahlung und behalten die Förderung.

Fazit

Bei Riester-Kündigung: Alle erhaltenen Zulagen an die ZfA zurückzahlen; Abzug von der Auszahlung, bei Guthaben < Rückzahlung Nachzahlungspflicht. Steuerfolgen prüfen. Vor Kündigung Vertragswert minus Rückzahlung rechnen; Alternativen (Pause, Wechsel) prüfen. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und – am Ende – zu unserem Beratungsangebot für Einsatzkräfte.

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