Ein Notfallsanitäter, 38 Jahre, verhebt sich beim Umlagern eines schweren Patienten. Nach dem zweiten Bandscheibenvorfall ist klar: Der Tragedienst ist für ihn vorbei. Er beantragt seine Berufsunfähigkeitsrente und bekommt eine Absage mit der Begründung, er könne ja in einer Leitstelle am Telefon arbeiten. Ob diese Absage rechtens ist, hängt an einem einzigen Vertragsdetail.
Verweisungsverzicht im Rettungsdienst: Praxisbeispiel
Der Fall ohne Verweisungsverzicht
Enthält der Vertrag die abstrakte Verweisung, darf der Versicherer den Sanitäter auf jede Tätigkeit verweisen, die zu seiner Ausbildung und Lebensstellung passt. Die Leitstelle gilt dann als zumutbar, obwohl er nie dort gearbeitet hat und die Stelle vielleicht gar nicht frei ist. Die Verweisungsklausel wird so zur Leistungsbremse: Der eigentliche Beruf ist weg, die Rente bleibt aus.
Derselbe Fall mit Verweisungsverzicht
Hat der Vertrag dagegen den Verweisungsverzicht, zählt allein, ob er seinen zuletzt ausgeübten Beruf im Rettungsdienst noch zu mindestens 50 Prozent ausüben kann. Kann er es nicht, zahlt die Berufsunfähigkeitsrente, unabhängig davon, welche anderen Jobs theoretisch denkbar wären. Aus demselben Sachverhalt wird so eine bewilligte Leistung statt einer Ablehnung.
Was der Praxisfall lehrt
Der Unterschied liegt nicht im Gesundheitszustand, sondern im Kleingedruckten. Deshalb prüfen wir bei Blaulichtversichert für Rettungskräfte diese eine Klausel zuerst. Welche Tarife im breiten Marktvergleich sonst noch überzeugen, zeigt der BU-Vergleich für den Rettungsdienst.
Fazit
Am Praxisfall wird sichtbar, was der Verweisungsverzicht wert ist: Er entscheidet, ob aus einem Rückenschaden eine Rente wird. Den vollständigen Überblick gibt der Leitfaden zur BU im Rettungsdienst.