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Pflege von Angehörigen – Freistellung und Finanzen

20.02.2026 |Allgemein

Pflege von Angehörigen kann Freistellung oder Teilzeit erfordern – Pflegezeitgesetz (PflegeZG) regelt Anspruch. Finanziell bedeutet das oft weniger Einkommen bei weiterlaufenden Fixkosten (DU/BU, PKV). Dieser Artikel skizziert Freistellung und Finanzen.

Das Wichtigste in Kürze

Pflegezeit : Bis zu 10 Tage bezahlt (Kurzzeitpflege), bis zu 6 Monate unbezahlt (Pflegezeit) – Anspruch unter Voraussetzungen (z. B. pflegebedürftiger Angehöriger, Arbeitgeber ab 15 Beschäftigte). Beamte: Sonderurlaub oder Freistellung je nach LandesrechtPersonalstelle fragen.

Finanzen : Unbezahlte Pflegezeit = kein Gehalt/Besoldung – DU/BU, PKV, Risikoleben weiterzahlen. Rücklagen oder Partner-Einkommen einplanen. Pflegegeld und Unterstützung (z. B. Pflegestützpunkt) prüfen.

DU/BU : Beitrag in Pflegezeit weiter zahlen – Leistung bei eigener DU/BU bleibt. Nach Rückkehr Nachversicherung prüfen (falls Gehalt gestiegen). Praxishinweis: Vor Pflegephase Budget durchrechnen – wie lange ohne Vollgehalt möglich.

Pflegezusatz : Eigene Pflegevorsorge (Pflegezusatzversicherung) für späteroptional, aber bei familiärer Pflegebelastung sinnvoll zu prüfen.

Fazit

Pflege Angehörige: Pflegezeit nach PflegeZGFreistellung möglich. Einkommen reduziert – Verträge weiterzahlen, Rücklagen einplanen. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und – am Ende – zu unserem Beratungsangebot für Einsatzkräfte.

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