Pflege von Angehörigen kann Freistellung oder Teilzeit erfordern – Pflegezeitgesetz (PflegeZG) regelt Anspruch. Finanziell bedeutet das oft weniger Einkommen bei weiterlaufenden Fixkosten (DU/BU, PKV). Dieser Artikel skizziert Freistellung und Finanzen.
Pflege von Angehörigen – Freistellung und Finanzen
Das Wichtigste in Kürze
• Pflegezeit : Bis zu 10 Tage bezahlt (Kurzzeitpflege), bis zu 6 Monate unbezahlt (Pflegezeit) – Anspruch unter Voraussetzungen (z. B. pflegebedürftiger Angehöriger, Arbeitgeber ab 15 Beschäftigte). Beamte: Sonderurlaub oder Freistellung je nach Landesrecht – Personalstelle fragen.
• Finanzen : Unbezahlte Pflegezeit = kein Gehalt/Besoldung – DU/BU, PKV, Risikoleben weiterzahlen. Rücklagen oder Partner-Einkommen einplanen. Pflegegeld und Unterstützung (z. B. Pflegestützpunkt) prüfen.
• DU/BU : Beitrag in Pflegezeit weiter zahlen – Leistung bei eigener DU/BU bleibt. Nach Rückkehr Nachversicherung prüfen (falls Gehalt gestiegen). Praxishinweis: Vor Pflegephase Budget durchrechnen – wie lange ohne Vollgehalt möglich.
• Pflegezusatz : Eigene Pflegevorsorge (Pflegezusatzversicherung) für später – optional, aber bei familiärer Pflegebelastung sinnvoll zu prüfen.
Fazit
Pflege Angehörige: Pflegezeit nach PflegeZG – Freistellung möglich. Einkommen reduziert – Verträge weiterzahlen, Rücklagen einplanen. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und – am Ende – zu unserem Beratungsangebot für Einsatzkräfte.