Wenn Angehörige pflegebedürftig werden – Eltern, Ehepartner oder Kinder –, stehen Beamtinnen und Beamte in Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst vor der Frage: Kann ich mich freistellen lassen? Was passiert mit Gehalt, Beihilfe und Versorgung? Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz geben Arbeitnehmern Anspruch auf Freistellung für die Pflege; für Beamte gelten teils entsprechende oder spezielle Regelungen in den Landesbeamtengesetzen und Erlassen. Finanziell relevant sind: Fortzahlung oder Wegfall der Dienstbezüge, Beihilfeberechtigung und Versorgungsanrechnung während der Freistellung. Dieser Artikel gibt einen Überblick über Freistellung und Finanzen bei Pflege von Angehörigen.
Pflege von Angehörigen – Freistellung und Finanzen für Einsatzkräfte
Das Wichtigste in Kürze
- Freistellung zur Pflege
- ist für Beamte in vielen Ländern und beim Bund geregelt – z. B. Pflegezeit (bis zu 6 Monaten Vollzeit oder bis zu 24 Monaten Teilzeit) oder Familienpflegezeit (bis zu 24 Monaten mit reduzierter Arbeitszeit); die genauen Voraussetzungen (Pflegegrad, Verwandtschaft, Antragsfrist) stehen in den Landesbeamtengesetzen bzw. Erlassen.
- Bezüge während der Freistellung:
- In unbezahlter Pflegezeit werden keine Dienstbezüge gezahlt; bei Teilzeit oder Familienpflegezeit werden die reduzierten Bezüge gezahlt – die Versorgung (Ruhegehalt) wird von den tatsächlichen Bezügen und Zeiten beeinflusst (analog zur Elternteilzeit).
- Beihilfe
- bleibt in der Regel bestehen, solange das Beamtenverhältnis fortbesteht; die Höhe orientiert sich an den tatsächlich bezogenen Bezügen – bei unbezahlter Freistellung kann die Beihilfe ruhen oder eingeschränkt werden, je nach Vorschrift.
- Praktisch:
- Personalstelle nach Freistellungsmöglichkeiten und Versorgungsfolgen fragen; PKV-Beiträge und Haushaltseinkommen für die Freistellungsphase planen; ggf. Pflegeunterstützung (Pflegegeld, Verhinderungspflege) nutzen.
Freistellungsrechte für Beamte bei Pflege von Angehörigen
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) gelten unmittelbar für Arbeitnehmer. Für Beamte sehen die Landesbeamtengesetze und Bundeserlasse oft entsprechende oder abweichende Regelungen vor: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Arbeitstage), Pflegezeit (bis zu 6 Monaten Vollzeit oder länger in Teilzeit) und Familienpflegezeit (bis zu 24 Monaten mit reduzierter Arbeitszeit bei Fortzahlung eines Teils des Gehalts als zinsloses Darlehen in der zweiten Hälfte). Voraussetzung ist in der Regel, dass ein naher Angehöriger (z. B. Eltern, Ehepartner, Kinder) pflegebedürftig im Sinne des SGB XI ist (Pflegegrad 1–5) und Sie die Pflege übernehmen. Die Antragsfrist (z. B. 10 Arbeitstage vor Beginn) und die Nachweise (ärztliche Bescheinigung, Pflegegrad) sollten Sie bei der Personalstelle erfragen. Ohne rechtzeitige Freistellung riskieren Sie dienstrechtliche Konflikte und Überlastung.
Finanzen: Bezüge, Beihilfe und Versorgung
In vollständig unbezahlter Pflegezeit entfallen die Dienstbezüge – Sie leben von Ersparnissen, ggf. Pflegegeld (von der Pflegekasse) oder anderem Einkommen. Die Beihilfeberechtigung kann nach einigen Beihilfevorschriften fortbestehen, in anderen ruhen – Auskunft bei der Beihilfestelle. Die Restkosten-PKV läuft weiter; die Beiträge müssen aus anderen Quellen gezahlt werden. Versorgung: Zeiten ohne Bezüge werden in der Regel dienstlich angerechnet, aber die ruhegehaltsfähigen Bezüge sind in dieser Zeit null bzw. niedriger – die spätere Ruhegehaltsberechnung fällt entsprechend aus. Bei Familienpflegezeit mit Teilgehalt und Darlehen ist die Belastung anders verteilt; die genaue Ausgestaltung ist landesspezifisch. Empfehlung: Vor Antrag die finanziellen Folgen (Nettoeinkommen, PKV, Versorgung) mit Personal- und Versorgungsstelle durchrechnen und Rücklagen oder Darlehensrückzahlung einplanen.
Fazit
Freistellung zur Pflege von Angehörigen ist für Beamte in vielen Ländern und beim Bund geregelt – Pflegezeit und Familienpflegezeit mit unterschiedlichen Modellen. Finanziell relevant: Bei unbezahlter Freistellung keine Bezüge, Beihilfe kann ruhen oder eingeschränkt sein, Versorgung wird von den Zeiten und Bezügen beeinflusst. Rechtzeitige Klarstellung mit Personalstelle, Beihilfestelle und Versorgungsstelle sowie Planung von PKV und Haushaltsbudget sind entscheidend. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und – am Ende – zu unserem Beratungsangebot für Einsatzkräfte.