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Kinder und Versorgung – Waisenrente

20.02.2026 |Allgemein

Bei Tod eines beamteten Elternteils haben Kinder Anspruch auf Waisenrente (Waisenversorgung) aus der Beamtenversorgung. Höhe, Voraussetzungen und Befristung sind landesrechtlich geregelt. Dieser Artikel fasst die Grundlagen zusammen.

Das Wichtigste in Kürze

Anspruch : Kinder (leiblich, Adoptiv- teils Stiefkinder) haben Anspruch auf Waisenrente, wenn der Beamte verstorben ist (im Dienst oder Ruhestand). Voraussetzung: Kind erfüllt Alters- und Bedingungsgrenzen (z. B. bis 18, in Ausbildung bis 27). Höhe abhängig von Dienstzeiten und Besoldung des Verstorbenen – Versorgungsträger berechnet.

Befristung : Waisenrente endet in der Regel mit Vollendung eines bestimmten Alters (z. B. 18 oder 27 bei Ausbildung) oder bei Erwerb über Grenze. Landesrecht und Einzelfall prüfen.

Risikoleben : Waisenrente reicht oft nicht für Lebensunterhalt und AusbildungRisikolebensversicherung ergänzt (Kapital bei Tod). Versicherungssumme = Bedarf der Kinder bis Volljährigkeit/Ausbildung minus erwartete Waisenrente.

Praxishinweis : Höhe der Waisenrente bei Personalstelle oder Versorgungsträger erfragen – dann Risikoleben-Summe und Begünstigte (Kinder, Vormund) anpassen.

Fazit

Kinder und Waisenrente: Anspruch aus BeamtenversorgungHöhe und Befristung landesrechtlich. Risikoleben zur Ergänzung für Familie. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und – am Ende – zu unserem Beratungsangebot für Einsatzkräfte.

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