Bei Tod eines beamteten Elternteils haben Kinder Anspruch auf Waisenrente (Waisenversorgung) aus der Beamtenversorgung. Höhe, Voraussetzungen und Befristung sind landesrechtlich geregelt. Dieser Artikel fasst die Grundlagen zusammen.
Kinder und Versorgung – Waisenrente
Das Wichtigste in Kürze
• Anspruch : Kinder (leiblich, Adoptiv- teils Stiefkinder) haben Anspruch auf Waisenrente, wenn der Beamte verstorben ist (im Dienst oder Ruhestand). Voraussetzung: Kind erfüllt Alters- und Bedingungsgrenzen (z. B. bis 18, in Ausbildung bis 27). Höhe abhängig von Dienstzeiten und Besoldung des Verstorbenen – Versorgungsträger berechnet.
• Befristung : Waisenrente endet in der Regel mit Vollendung eines bestimmten Alters (z. B. 18 oder 27 bei Ausbildung) oder bei Erwerb über Grenze. Landesrecht und Einzelfall prüfen.
• Risikoleben : Waisenrente reicht oft nicht für Lebensunterhalt und Ausbildung – Risikolebensversicherung ergänzt (Kapital bei Tod). Versicherungssumme = Bedarf der Kinder bis Volljährigkeit/Ausbildung minus erwartete Waisenrente.
• Praxishinweis : Höhe der Waisenrente bei Personalstelle oder Versorgungsträger erfragen – dann Risikoleben-Summe und Begünstigte (Kinder, Vormund) anpassen.
Fazit
Kinder und Waisenrente: Anspruch aus Beamtenversorgung – Höhe und Befristung landesrechtlich. Risikoleben zur Ergänzung für Familie. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und – am Ende – zu unserem Beratungsangebot für Einsatzkräfte.