Ehepartner und Kinder von Beamtinnen und Beamten können unter bestimmten Voraussetzungen in der Beihilfe mitversichert werden (Familienbeihilfe). Der Anspruch und die Grenzen – Einkommensgrenzen beim Partner, Alters- und Ausbildungsgrenzen bei Kindern – sind in den Beihilfevorschriften des jeweiligen Dienstherrn geregelt. Dieser Artikel gibt einen Überblick über Anspruch und Grenzen der Heilfürsorge-Familienversicherung für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst.
Heilfürsorge Familienversicherung – Anspruch und Grenzen
Das Wichtigste in Kürze
• Ehepartner: Können in der Beihilfe mitversichert werden, sofern sie nicht selbst beihilfeberechtigt sind und oft nur, wenn ihr Einkommen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt; die Grenze und Berechnung (Brutto/Netto, Freibeträge) sind je nach Dienstherr unterschiedlich.
• Kinder: Sind in der Regel in der Familienbeihilfe mitversichert, solange sie die Alters- und Ausbildungsgrenzen erfüllen (z. B. bis 25 Jahre oder bis Abschluss der ersten Ausbildung); behinderte Kinder können darüber hinaus einbezogen werden.
• Nichteheliche Lebensgemeinschaft: In der Regel nicht in der Familienbeihilfe mitversichert, sofern die Beihilfevorschriften nichts anderes vorsehen; Stiefkinder können unter Voraussetzungen einbezogen werden.
• Bei Überschreitung von Einkommens- oder Altersgrenzen entfällt die Mitversicherung; dann brauchen Partner oder Kind eine eigene Krankenversicherung (GKV oder PKV) – rechtzeitig prüfen.
Ehepartner: Anspruch und Einkommensgrenze
Der Ehepartner einer Beamtin oder eines Beamten kann in der Beihilfe mitversichert werden, wenn er nicht selbst beihilfeberechtigt ist (z. B. nicht selbst Beamter). Viele Beihilfevorschriften verlangen zusätzlich, dass das Einkommen des Partners eine festgelegte Grenze nicht übersteigt. Liegt das Einkommen darüber, entfällt die Mitversicherung in der Beihilfe; der Partner muss sich dann selbst krankenversichern (GKV freiwillig oder PKV). Die Höhe der Grenze und die Art der Berechnung (monatliches Brutto/Netto, Jahresfreibetrag, Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen) unterscheiden sich zwischen Bund und Ländern. Praxishinweis: Bei Gehaltserhöhung des Partners oder bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Einkommensgrenze im Blick behalten – sonst kann die Mitversicherung unerwartet wegfallen.
Kinder: Alters- und Ausbildungsgrenzen
Kinder des Beamten sind in der Regel in der Familienbeihilfe mitversichert. Die Mitversicherung endet in der Regel mit Erreichen einer Altersgrenze (z. B. 25 Jahre) oder mit Abschluss der ersten beruflichen Ausbildung (je nach Vorschrift), sofern nicht ein behindertes Kind dauerhaft einbezogen wird. Während der ersten Ausbildung (Schule, Studium, Berufsausbildung) und bis zur Altersgrenze bleiben sie beihilfeberechtigt. Die genauen Voraussetzungen (z. B. ob Zweitstudium einbezogen ist, ob es eine Einkommensgrenze für das Kind gibt) stehen in den Beihilfevorschriften. Sobald die Mitversicherung endet, muss das Kind sich selbst versichern (GKV oder PKV).
Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Stiefkinder
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: In den meisten Beihilfevorschriften sind nur Ehepartner in der Familienbeihilfe vorgesehen; nichteheliche Lebenspartner sind in der Regel nicht mitversichert. Einige Dienstherren haben inzwischen Regelungen für eingetragene Lebenspartnerschaften oder vergleichbare Konstellationen – das ist einzelfallabhängig. Stiefkinder können unter Voraussetzungen (z. B. Ehe mit dem leiblichen Elternteil, Unterhaltsleistung) in die Familienbeihilfe einbezogen werden; die genauen Bedingungen stehen in den Vorschriften.
Was bei Wegfall der Mitversicherung zu tun ist
Wenn die Mitversicherung entfällt (z. B. Einkommensgrenze beim Partner überschritten, Kind über Altersgrenze), besteht Versicherungspflicht oder die Notwendigkeit zur freiwilligen Versicherung in der GKV bzw. zum Abschluss einer PKV. Fristen beachten (z. B. Nachmeldefrist in der GKV), sonst drohen Lücken oder Nachzahlungen. In der Beratungspraxis wird empfohlen, vor Erreichen der Grenzen die Optionen (GKV, PKV, Kindertarif) zu prüfen und die Anmeldung rechtzeitig vorzubereiten.
Fazit
Familienbeihilfe für Ehepartner und Kinder unterliegt Voraussetzungen und Grenzen: Einkommensgrenze beim Partner, Alters- und Ausbildungsgrenzen bei Kindern. Nichteheliche Lebenspartner sind meist nicht einbezogen. Bei Wegfall der Mitversicherung rechtzeitig eigene Absicherung (GKV/PKV) sichern. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und – am Ende – zu unserem Beratungsangebot für Einsatzkräfte.