Die Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte besteht im Kern aus zwei Bausteinen: der Beihilfe (vom Dienstherrn gewährt) und der Restkostenversicherung (in der Regel eine private Krankenversicherung, die den verbleibenden Teil der Krankheitskosten abdeckt). Nur zusammen ergeben sie eine vollständige Krankenversorgung. Dieser Artikel gibt eine übersichtliche Einordnung, wie Beihilfe und Restkosten zusammenspielen, welche Beihilfesätze typisch sind und was in der Beratungspraxis für Einsatzkräfte wichtig ist.
Heilfürsorge Beihilfe und Restkosten – Übersicht
Das Wichtigste in Kürze
• Die Beihilfe übernimmt einen prozentualen Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen (z. B. 50 % für Beamte ohne Kinder, 70 % mit Kindern, 80 % im Ruhestand); der Rest wird von der Restkostenversicherung (PKV) getragen.
• Beihilfefähig sind nur Aufwendungen, die die jeweiligen Beihilfevorschriften anerkennen (ärztliche Leistungen, Arznei- und Heilmittel, Hilfsmittel, Zahnersatz usw. nach Maßgabe der Vorschriften); was nicht beihilfefähig ist, muss die PKV nur übernehmen, wenn der Tarif es vorsieht.
• Abrechnung: In der Regel reichen Sie Rechnungen bei Beihilfestelle und PKV ein; die Beihilfe zahlt ihren Anteil, die PKV den Rest – oder Sie reichen bei einer Stelle ein und die andere wird automatisch beteiligt (je nach Verfahren des Dienstherrn).
• Für Einsatzkräfte: Beihilfesatz und Familienstand (Kinder, Ehepartner) kennen; bei Statuswechsel (Beförderung, Ruhestand, Dienstherrnwechsel) prüfen, ob sich Beihilfe und damit der Restkostenanteil ändern.
Was die Beihilfe leistet
Die Beihilfe ist eine zuschusspflichtige Leistung des Dienstherrn: Sie erstattet einen festen Prozentsatz der beihilfefähigen Krankheitskosten. Die genauen Sätze und die Definition der beihilfefähigen Aufwendungen stehen in den Beihilfevorschriften des Bundes bzw. der Länder (z. B. Bundesbeihilfeverordnung, Landesbeihilfeverordnungen). Typische Sätze: 50 % für Beamte ohne Kinder, 70 % für Beamte mit einem oder mehreren Kindern, 80 % im Ruhestand; für Ehepartner und Kinder gelten eigene Prozentsätze (Familienbeihilfe). Die Beihilfe ist keine Versicherung, sondern eine Sonderleistung des Arbeitgebers; sie unterliegt keinem Versicherungsaufsichtsrecht, sondern dem jeweiligen Beihilferecht.
Was die Restkostenversicherung leistet
Die Restkostenversicherung (in der Regel ein PKV-Tarif, der speziell für Beihilfeberechtigte angeboten wird) übernimmt den Anteil, der nach Abzug der Beihilfe verbleibt. Wenn die Beihilfe 50 % trägt, muss die PKV die anderen 50 % der anerkannten Kosten decken; bei 70 % Beihilfe bleiben 30 % Restkosten. Wichtig: Die PKV leistet nur für Aufwendungen, die ihr Tarif vorsieht. Was die Beihilfe nicht anerkennt (z. B. bestimmte alternative Heilmethoden oder Wunschleistungen), muss die PKV nur erstatten, wenn es im Vertrag steht – sonst tragen Sie den Betrag selbst. Beihilfe und PKV-Tarif sollten daher zusammen gedacht werden: Keine Deckungslücke (Beihilfe + PKV decken alle wichtigen Kosten) und keine Doppelleistung.
Abrechnung in der Praxis
Üblich sind zwei Wege: (1) Sie reichen die Rechnung zuerst bei der Beihilfestelle ein; diese erstattet ihren Anteil und stellt Ihnen einen Bescheid aus; mit diesem Bescheid und der Rechnung wenden Sie sich an die PKV, die den Rest erstattet. (2) Bei einigen Dienstherren und Versicherern gibt es ein Abwicklungsverfahren, bei dem Sie nur an eine Stelle einreichen und Beihilfe und PKV sich abstimmen. Die genaue Verfahrensweise erfahren Sie bei Ihrer Beihilfestelle und Ihrem Versicherer. Wichtig: Fristen für die Einreichung einhalten (oft 6–12 Monate nach Leistungserbringung), sonst kann der Anspruch entfallen.
Statuswechsel: Beihilfesatz und Tarif anpassen
Bei Beförderung, Ruhestand, Dienstherrnwechsel oder Familienänderung (z. B. Geburt eines Kindes, Heirat) kann sich Ihr Beihilfesatz ändern. Dann ändert sich auch der Anteil, den die Restkostenversicherung tragen muss. Beispiel: Mit Kind steigt die Beihilfe von 50 % auf 70 % – der Restkostenanteil sinkt von 50 % auf 30 %. Ihr PKV-Tarif muss diesen geringeren Anteil weiterhin zuverlässig decken; unter Umständen können Sie den Tarif anpassen oder einen günstigeren wählen, weil der abzudeckende Rest kleiner wird. Umgekehrt: Wenn die Beihilfe sinkt (z. B. bei Wegfall der Familienbeihilfe), steigt der Restkostenanteil – dann muss die PKV mehr leisten, der Beitrag kann steigen.
Fazit
Heilfürsorge = Beihilfe + Restkostenversicherung. Beihilfe zahlt ihren Prozentsatz an beihilfefähigen Aufwendungen, die PKV den Rest. Abrechnung und Fristen beachten; bei Status- oder Familienwechsel Beihilfesatz und Tarif abstimmen. So bleiben Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst lückenlos und ohne Doppelleistung versichert. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und – am Ende – zu unserem Beratungsangebot für Einsatzkräfte.