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Heilfürsorge bei Polizei und Feuerwehr im Vergleich

20.02.2026 |Allgemein

Ob Polizei oder Feuerwehr – die Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte richtet sich nicht nach der Laufbahn (Polizei vs. Feuerwehr), sondern nach dem Dienstherrn (Bund, Land, Kommune). Polizistinnen und Polizisten können beim Bund oder bei einem Land beschäftigt sein; Feuerwehrbeamtinnen und -beamte oft bei Ländern oder Kommunen. Je nachdem gelten die jeweiligen Beihilfevorschriften. Dieser Artikel vergleicht die gemeinsamen Grundlagen und die typischen Unterschiede – für Polizei und Feuerwehr im Blaulichtbereich.

Das Wichtigste in Kürze

• Die Heilfürsorge (Beihilfe + Restkostenversicherung) ist für alle Beamtinnen und Beamten gleich aufgebaut; die konkreten Sätze und Regelungen hängen vom Dienstherrn ab (Bund = BBhV, Länder = Landesbeihilfeverordnung, Kommunen = kommunale Vorschriften).

Polizei: oft Landes- oder Bundespolizei → Landes- bzw. Bundesbeihilfevorschriften. Feuerwehr: oft Landes- oder kommunale Feuerwehr → Landes- oder kommunale Beihilfe. Ein „Polizei-“ oder „Feuerwehr-spezifischer“ Beihilfesatz existiert in der Regel nicht – maßgeblich ist der Arbeitgeber.

• Gemeinsamkeiten: Beihilfe + PKV-Restkosten, Familienbeihilfe bei Ehe/Kindern, Ruhestandsbeihilfe. Unterschiede: prozentuale Sätze, beihilfefähige Aufwendungen, Obergrenzen je nach Bundesland oder Kommune.

• Bei Wechsel zwischen Polizei und Feuerwehr oder zwischen Dienstherrn (z. B. Land zu Kommune) gelten ab dem Wechsel die neuen Beihilfevorschriften – Tarif und Beitrag anpassen.

Wer ist Dienstherr bei Polizei und Feuerwehr?

Polizei: Bundespolizistinnen und -polizisten unterstehen dem Bund (Bundesbeihilfeverordnung). Landespolizistinnen und -polizisten unterstehen dem jeweiligen Land (Landesbeihilfeverordnung des Bundeslandes). Feuerwehr: Feuerwehrbeamtinnen und -beamte sind in der Regel bei Ländern (z. B. Landesfeuerwehr) oder bei Kommunen (Stadt, Landkreis) beschäftigt – dann gelten die Beihilfevorschriften des Landes bzw. der Kommune. THW-Beamtinnen und -beamte unterstehen dem Bund. Die Heilfürsorge ist damit dieselbe wie bei anderen Beamtinnen und Beamten desselben Dienstherrn – es gibt keine „Sonder-Heilfürsorge“ nur für Polizei oder Feuerwehr.

Gemeinsamkeiten: Struktur Beihilfe + Restkosten

Für alle gilt: Die Beihilfe übernimmt einen Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen, die Restkostenversicherung (PKV) den Rest. Familienbeihilfe für Ehepartner und Kinder, Ruhestandsbeihilfe beim Eintritt in den Ruhestand und die Abrechnung über Beihilfestelle und Versicherer folgen dem gleichen Muster. Die Höhe der Prozentsätze und die Definition der beihilfefähigen Aufwendungen weichen zwischen Dienstherrn ab – deshalb lohnt der Blick in die für Sie geltenden Vorschriften.

Typische Unterschiede zwischen Dienstherren

Zwischen Bundes- und Landesbeihilfe sowie zwischen Ländern und Kommunen können Unterschiede bestehen bei: Beihilfesätzen (z. B. 50/70/80 % in unterschiedlicher Staffelung), Einkommensgrenzen für die Familienbeihilfe, Anerkennung bestimmter Heilmittel oder Zahnleistungen, Obergrenzen und Fristen. Wer von einem Dienstherrn zum anderen wechselt (z. B. von Landespolizei zu kommunaler Feuerwehr oder umgekehrt), muss mit geänderten Konditionen rechnen und Beihilfe sowie PKV-Tarif darauf abstimmen.

Fazit

Heilfürsorge bei Polizei und Feuerwehr unterscheidet sich nicht nach Beruf, sondern nach Dienstherr (Bund, Land, Kommune). Gemeinsam ist die Struktur Beihilfe + Restkosten; die konkreten Sätze und Regelungen stehen in den jeweiligen Beihilfevorschriften. Bei Dienstherrnwechsel die neuen Vorschriften beachten und Tarif anpassen. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und – am Ende – zu unserem Beratungsangebot für Einsatzkräfte.

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