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Erben und Vererben – Versorgung und private Vorsorge

20.02.2026 |Allgemein

Versorgung endet mit dem Todnicht vererbbar. Vererbbar sind Immobilien, Kapital, private Verträge (Riester, Rürup, Kapitalanlage) und Risikoleben-Summe. Was Einsatzkräfte zu Erben und Vererben wissen sollten, skizziert dieser Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

Versorgung endet : Ruhegehalt und Beamtenversorgung laufen nur für den Beamten – mit Tod endet die Zahlung. Hinterbliebene erhalten Witwen-/Waisenversorgung (eigener Anspruch), kein „Geerbtes“ Ruhegehalt.

Vererbbar : Private Vorsorge (Rürup-Kapital, ETF-Depot, Immobilie, Riester bei Vererbbarkeit), Risikoleben-Summe (an Begünstigte), Bargeld, Sachwerte. Testament oder gesetzliche Erbfolge entscheiden über Verteilung.

Risikoleben : Begünstigte festlegen – bei Tod erhält Begünstigter die Summe (außerhalb des Nachlasses, wenn richtig vereinbart). Aktualisieren bei Scheidung, neuer Partnerschaft, Kindern.

Praxishinweis : Testament und Begünstigte (Risikoleben, Verträge) regelmäßig prüfen – Scheidung, Kinder, Tod von Angehörigen können Anpassung nötig machen.

Fazit

Erben und Vererben: Versorgung endet mit Tod – nicht vererbbar. Vererbbar: Private Vorsorge, Risikoleben (Begünstigte), Vermögen. Testament und Begünstigte aktuell halten. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und – am Ende – zu unserem Beratungsangebot für Einsatzkräfte.

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