Was passiert mit Versorgung, Ruhegehalt und privater Vorsorge, wenn Sie versterben – und was erben Ihre Angehörigen? Für Beamte und Angestellte im Blaulichtbereich sind Hinterbliebenenversorgung, Erbordnung und die Vererbung von Kapitalverträgen zentral. Dieser Artikel gibt einen Überblick: Wer erbt was, wie die Versorgung für Hinterbliebene wirkt und wie Sie aktiv vererben können.
Erben und Vererben: Versorgung und private Vorsorge für Einsatzkräfte
Das Wichtigste in Kürze
- Versorgung
- endet mit dem Tod; Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwerrente) wird an den überlebenden Ehepartner bzw. unter Voraussetzungen an Kinder gezahlt – die Höhe hängt von Dienstherr, Dienstzeiten und Ehedauer ab.
- Private Vorsorge
- (Riester, Rürup, Kapitallebensversicherung, ETF/Fonds) wird vererbt – entweder nach Vertragsbegünstigung (Begünstigter im Vertrag) oder nach gesetzlicher Erbfolge bzw. Testament; Verträge und Testament sollten abgestimmt sein.
- Erbschaftsteuer
- kann anfallen, wenn der Nachlass die Freibeträge übersteigt; Ehepartner und Kinder haben hohe Freibeträge – die Planung lohnt, um Streit und Steuerlast zu mindern.
- Testament und Vollmachten
- sorgen dafür, dass Ihr Wille umgesetzt wird; bei Patchwork-Familien und mehreren Erben ist die Abstimmung mit Versorgung und Verträgen besonders wichtig.
Versorgung und Hinterbliebenenbezüge
Die beamtenrechtliche Versorgung sieht Hinterbliebenenversorgung vor: Der überlebende Ehepartner erhält in der Regel eine Witwen- oder Witwerrente, deren Höhe von Ihrem Ruhegehalt, der Ehedauer und den landesrechtlichen Regelungen abhängt (oft zwischen 55 % und 60 % des Ruhegehalts). Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen Waisenrente beziehen. Die Versorgung selbst ist nicht vererblich im Sinne von „Kapital geht auf Erben über“ – sie wird in eine Rente für Hinterbliebene umgewandelt. Wer wissen will, wie viel der Partner im Todesfall erhält, sollte bei der Personal- oder Versorgungsstelle die konkreten Zahlen anfragen.
Private Vorsorge: Wer erbt?
Private Altersvorsorge (Riester, Rürup, Kapitallebensversicherung, Depot mit ETF/Fonds) gehört zum Nachlass und wird vererbt – sofern Sie keinen vertraglichen Begünstigten (z. B. bei Lebensversicherung oder Riester) festgelegt haben. Bei Riester ist oft der Ehepartner begünstigt; bei Kapitallebensversicherungen können Sie einen Bezugsberechtigten einsetzen, der außerhalb der Erbquote bedacht wird. Depots und Sparguthaben fallen in den Nachlass und werden nach Testament oder gesetzlicher Erbfolge verteilt. Wichtig: Testament und Vertragsbegünstigungen sollten zusammenpassen, sonst kann es zu Ungleichgewichten (ein Kind bekommt die Police, die anderen nur den Rest) oder Streit kommen.
Erbschaftsteuer und Nachlassplanung
Erbschaftsteuer fällt an, wenn der Nachlass (Vermögen abzüglich Schulden) die Freibeträge übersteigt. Für Ehepartner und Kinder sind die Freibeträge vergleichsweise hoch (z. B. 500.000 € bzw. 400.000 € pro Kind); für andere Erben niedriger. Versorgung und Hinterbliebenenrente sind keine „Erbschaft“, sondern eigenständige Ansprüche – sie unterliegen der Einkommensteuer. Durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung zu Lebzeiten können Sie die Steuerlast und die Verteilung gestalten. Bei Patchwork-Familien oder mehreren Erben empfiehlt sich die Abstimmung mit Steuerberater oder Notar, damit Versorgung, Verträge und Erbordnung konsistent sind.
Fazit
Erben und Vererben bei Einsatzkräften betrifft Hinterbliebenenversorgung (kein „Erbe“, sondern Rente für Angehörige) und private Vorsorge (wird vererbt oder vertraglich begünstigt). Testament, Vertragsbegünstigungen und Erbschaftsteuer sollten gemeinsam geplant werden. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.
Quellen und weiterführende Informationen
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Informationen Ihres Dienstherrn (Hinterbliebenenversorgung)
- Unser Angebot
- Blaulichtversichert – Beratung für Einsatzkräfte