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Elterngeld Plus und Beamte: Heilfürsorge in Elternzeit – was weiterläuft

20.02.2026 |Allgemein

Elterngeld und Elterngeld Plus unterstützen Eltern in den ersten Lebensjahren des Kindes – auch Beamtinnen und Beamte haben Anspruch. In Elternzeit oder bei reduzierter Arbeit bleibt die Frage: Läuft die Heilfürsorge und Beihilfe weiter, und was passiert mit der Restkosten-PKV? Für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst mit Familienplanung ist das zentral für die Kostenplanung und die Absicherung. Dieser Artikel erklärt die Grundlagen zu Elterngeld Plus und Heilfürsorge für Beamte.

Das Wichtigste in Kürze

Elterngeld
und Elterngeld Plus sind staatliche Leistungen und beeinflussen die Beihilfeberechtigung in der Regel nicht negativ – Elterngeld zählt in vielen Beihilfevorschriften nicht als anrechenbares Einkommen bei der Einkommensgrenze für den Partner; für den beihilfeberechtigten Beamten bleibt der Anspruch in der Elternzeit bestehen.
Heilfürsorge/Beihilfe
bestehen in der Elternzeit fort, solange das Beamtenverhältnis besteht (unbezahlte Elternzeit beendet das Verhältnis nicht); Sie und ggf. Ihr Partner und Kind bleiben beihilfeberechtigt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Restkosten-PKV:
Die Beiträge müssen weiter gezahlt werden – in der Elternzeit ohne oder mit reduziertem Gehalt kann das die Haushaltskasse belasten; Familienversicherung (Partner, Kind) läuft weiter, wenn die Voraussetzungen (z. B. Einkommensgrenze Partner) weiterhin erfüllt sind.
Planung:
Monatliche Fixkosten (PKV, DU/BU, Altersvorsorge) in der Elternzeit durchrechnen und mit Elterngeld/Elterngeld Plus und ggf. Partnereinkommen abdecken.

Elterngeld und Elterngeld Plus – Kurzüberblick

Elterngeld ersetzt partielle das entgangene Erwerbseinkommen nach der Geburt (bis zu 14 Monate Basiselterngeld, bei zwei Partnern mit Mindestnutzung). Elterngeld Plus kann bis zu 24 Monate bezogen werden, bei halber Monatsrate – sinnvoll, wenn Sie in Teilzeit arbeiten und länger unterstützt werden wollen. Für Beamte gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für andere Arbeitnehmer (Wohnsitz in Deutschland, Betreuung des Kindes, Einkommensgrenzen). Die Besoldung wird in der Elternzeit oft ausgesetzt (unbezahlte Freistellung); Elterngeld füllt einen Teil der Lücke. Die Beamteneigenschaft und damit die Heilfürsorge bleiben in der Regel erhalten, solange Sie nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden.

Heilfürsorge und Beihilfe in der Elternzeit

Während der unbezahlten Elternzeit ruhen die Dienstbezüge – das Beamtenverhältnis besteht aber weiter. Folge: Der Anspruch auf Heilfürsorge/Beihilfe bleibt bestehen; Sie und Ihre mitversicherten Angehörigen sind weiter beihilfeberechtigt. Die Beihilfestelle rechnet wie gewohnt ab; Sie reichen Rechnungen ein und erhalten Erstattung. Restkosten-PKV: Der Vertrag läuft weiter; die Beiträge sind weiter zu zahlen. Da in der Elternzeit oft weniger Einkommen fließt, sollten Sie die monatliche Belastung (PKV, DU/BU, Altersvorsorge, Miete etc.) mit Elterngeld und Partnereinkommen kalkulieren – ggf. Riester-Beitragspause oder dynamische Beitragsanpassung mit dem Versicherer prüfen.

Kinder in der Beihilfe und Familienversicherung

Das neugeborene Kind kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen beihilfeberechtigt sein (Mitversicherung in der Beihilfe) und in Ihrer Restkosten-PKV mitversichert werden. Die Anmeldung beim Dienstherrn/Beihilfestelle und bei der PKV sollte zeitnah nach der Geburt erfolgen – dann sind Arzt- und Klinikkosten von Anfang an abgedeckt. Elterngeld und Elterngeld Plus ändern daran nichts; die Familienmitversicherung richtet sich nach den Beihilfevorschriften und Ihrem Beamtenstatus.

Fazit

Elterngeld und Elterngeld Plus stehen auch Beamten zu und gefährden in der Regel nicht die Heilfürsorge – die Beihilfe besteht in der Elternzeit fort. Die Restkosten-PKV muss weiter bezahlt werden; die Planung der Fixkosten in der Elternzeit ist wichtig. Kinder können beihilfe- und pkv-seitig mitversichert werden. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.

Quellen und weiterführende Informationen

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