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Berufshaftpflicht für Rettungsdienst und Pflege

20.02.2026 |Allgemein

Angestellte im Rettungsdienst und in der Pflege können bei Fehlern im Beruf persönlich in Anspruch genommen werden – Arbeitgeber haftet nicht in allen Fällen. Eine Berufshaftpflicht schützt vor Rückgriff und Eigenansprüchen. Dieser Artikel erklärt, wann sie nötig ist.

Das Wichtigste in Kürze

Wann nötig : Arbeitgeber haftet für normale betriebliche Tätigkeit – persönliche Haftung bei Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder wenn der Arbeitgeber Rückgriff nimmt. Berufshaftpflicht übernimmt Schadenersatz und Abwehr von unberechtigten Forderungen – empfohlen für Rettungsdienst und Pflege (hohes Haftungsrisiko).

Deckung : Berufliche Tätigkeit (Rettung, Pflege) – Deckungssumme ausreichend wählen (z. B. 1–3 Mio. € pro Schadenfall). Vermögensschaden und Personenschaden abgedeckt prüfen. Arbeitgeber-Rückgriff oft mit in der Police.

Beamte : Bei Beamten (z. B. Rettungsdienst bei Feuerwehr) gilt AmtshaftungDienstherr haftet. Berufshaftpflicht kann trotzdem sinnvoll sein (Rückgriff, Strafverfahren, Zivilklage). AVB prüfen, ob dienstliche Tätigkeit abgedeckt.

Praxishinweis : In der Beratungspraxis wird Berufshaftpflicht für Angestellte in Rettung und Pflege empfohlennach DU/BU und Privathaftpflicht, aber vor optionalen Bausteinen.

Fazit

Berufshaftpflicht Rettung/Pflege: Empfohlen – schützt bei persönlicher Haftung und Rückgriff. Deckungssumme und Arbeitgeber-Rückgriff prüfen. Beamte optional für Rückgriff/Strafrecht. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und – am Ende – zu unserem Beratungsangebot für Einsatzkräfte.

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