Eine Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) führt in der Regel dazu, dass das angesparte Guthaben ausgezahlt wird und dann besteuert wird (und ggf. Sozialversicherung auslöst). Das ist meist nachteiliger als die spätere Rentenauszahlung. In einigen Fällen kann ein Ausstieg dennoch sinnvoll sein – z. B. bei sehr geringem Guthaben, bei dringendem Liquiditätsbedarf oder wenn eine Übertragung nicht möglich ist und die Alternative schlechter wäre. Dieser Artikel ordnet ein, wann eine bAV-Kündigung für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst in Betracht kommt.
bAV-Kündigung: Wann sinnvoll?
Das Wichtigste in Kürze
• Regel: bAV nicht kündigen, wenn Sie die Anwartschaft behalten oder übertragen können – sonst Verlust der Steuerstundung und sofortige Belastung. Kündigung = in der Regel Auszahlung = Steuer (und ggf. SV) in einem Jahr.
• Ausnahme – sinnvoll prüfbar: Sehr geringes Guthaben (Steuerlast überschaubar), dringender Finanzbedarf ohne andere Option, oder Vertrag mit sehr hohen Kosten/garantiert schlechter Leistung und Übertragung nicht möglich. Dann vorher Netto nach Steuer ausrechnen.
• Besser als Kündigung: Wertübertragung bei Arbeitgeberwechsel (neue bAV oder Rürup) innerhalb 12 Monaten; Verbleib bei alter Pensionskasse; Beitragspause oder Eigenbeitrag reduzieren, wenn der Vertrag das erlaubt.
• Für Einsatzkräfte: Kündigung nur nach Vergleich mit Übertragung und Verbleib – und mit klarer Rechnung der Steuerfolge.
Warum Kündigung meist nachteilig ist
Die bAV wurde mit steuerlicher Förderung (und ggf. SV-Begünstigung) aufgebaut. Bei Auszahlung vor Rentenbeginn wird das Guthaben nachträglich besteuert – oft in einem Jahr, in dem Sie noch voll verdienen. Der Grenzsteuersatz kann dann hoch sein; zudem kann die Auszahlung sozialversicherungspflichtig sein. Die Netto-Auszahlung fällt oft deutlich geringer aus als erhofft. Im Vergleich: Bei Rentenauszahlung wird nur der Ertragsanteil über viele Jahre besteuert – meist günstiger.
Wann Ausstieg trotzdem erwogen wird
Geringes Guthaben: Bei wenigen Tausend Euro ist die Steuerlast begrenzt – wer den Vertrag nicht übertragen kann und nicht verbleiben lassen will, kann die Kündigung in Kauf nehmen. Liquidität: In Notlagen (Schulden, Krankheit) kann die Auszahlung als letzte Option dienen – dann aber bewusst die Steuer und SV einkalkulieren. Schlechter Vertrag: Wenn Kosten sehr hoch und Leistung garantiert schlecht sind und keine Übertragung in einen besseren Vertrag möglich ist, kann Ausstieg theoretisch sinnvoll sein – selten der Fall; oft ist Verbleib oder spätere Rente trotzdem besser.
Alternativen zur Kündigung
Übertragung (bei Arbeitgeberwechsel oder in Rürup) innerhalb 12 Monaten – keine Auszahlung, keine sofortige Steuer. Verbleib – Anwartschaft beim alten Träger lassen, später Rente/Kapital von dort. Pause/Reduktion – Eigenbeitrag senken oder pausieren, Vertrag weiterlaufen lassen. Vor einer Kündigung immer diese Optionen prüfen.
Fazit
bAV kündigen: meist Steuernachteil. Nur in Ausnahmen (geringes Guthaben, echter Notfall, kein Übertrag möglich) prüfen – und vorher Netto nach Steuer rechnen. Besser: Übertragung, Verbleib oder Beitragsanpassung. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und – am Ende – zu unserem Beratungsangebot für Einsatzkräfte.