Eine Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) kommt für Einsatzkräfte und Angestellte im öffentlichen Dienst nur in Ausnahmefällen infrage. Oft überwiegen die Nachteile: Verlust von Anwartschaften, Steuernachzahlung und Sozialabgaben auf ausbezahlte Beträge. Sinnvoll kann eine Kündigung nur sein, wenn die bAV unverfallbar noch nicht ist, die monatliche Belastung nicht mehr tragbar ist oder eine Übertragung in andere Vorsorge (z. B. Rürup) gezielt geplant wird. Dieser Artikel zeigt, wann eine bAV-Kündigung sinnvoll sein kann und was Sie unbedingt beachten müssen.
bAV Kündigung – wann sinnvoll?
Das Wichtigste in Kürze
- Unverfallbarkeit
- prüfen: Ist die Anwartschaft noch nicht unverfallbar (z. B. unter 3 Jahren Direktversicherung), kann bei Kündigung alles verloren gehen – außer Ihrem eigenen Beitragsanteil, sofern der Vertrag das vorsieht.
- Steuer und Soziales
- : Bei Kapitalauszahlung (wenn überhaupt möglich) werden Nachzahlungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung fällig – die Förderung der bAV (Steuer- und SV-Freiheit der Arbeitgeberbeiträge) wird „zurückgeholt“.
- Sinnvoll
- nur in Ausnahmen: z. B. bei dauerhafter finanzieller Not, Arbeitsunfähigkeit ohne Invaliditätsleistung oder geplanter Übertragung in Rürup/andere Vorsorge – in jedem Fall Beratung einholen und Alternativen (Beitragspause, Reduktion) prüfen.
- DU/BU
- beachten: Viele bAV-Verträge haben Invaliditäts-/Todesfallschutz – bei Kündigung entfällt dieser; Ersatz privat prüfen.
Wann ist die bAV unverfallbar – und was passiert bei Kündigung?
Die Anwartschaft aus der bAV wird nach 3 Jahren (bei Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) bzw. 12 Jahren (bei Unterstützungskasse) unverfallbar. Vor Ablauf dieser Frist: Bei Kündigung oder Ausscheiden können Sie je nach Vertrag nur Ihren eigenen Beitragsanteil zurückerhalten – die Arbeitgeberanteile und die darauf entfallenden Werte gehen oft verloren. Nach Unverfallbarkeit: Sie haben einen Rechtsanspruch auf die erworbenen Leistungen; eine „Kündigung“ bedeutet dann meist keine Auszahlung, sondern die Anwartschaft bleibt beim Träger bis zur Rente. Eine vorzeitige Kapitalabzahlung ist nur in engen gesetzlichen Ausnahmen (z. B. Kleinstbeträge) möglich – und dann mit Steuer- und SV-Folgen.
Steuer- und Sozialversicherungsfolgen bei Auszahlung
Die bAV wurde beitragsfrei (Arbeitgeberanteile steuer- und sozialversicherungsfrei) gefördert. Bei Kapitalauszahlung vor Rentenbeginn holt der Fiskus diese Vorteile zurück: Lohnsteuer und ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf den ausbezahlten Betrag, dazu Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflegeversicherung), soweit der Betrag als Arbeitslohn gilt. Das kann die Auszahlung erheblich schmälern. Vor einer Kündigung mit dem Ziel Auszahlung unbedingt durchrechnen und mit Steuerberater oder Berater für Einsatzkräfte klären.
Fazit
Eine bAV-Kündigung ist nur in Ausnahmefällen sinnvoll – z. B. bei fehlender Unverfallbarkeit und dringendem Bedarf oder geplanter Übertragung. Prüfen Sie Unverfallbarkeit, Steuer- und SV-Folgen sowie Alternativen (Beitragspause, Reduktion, Übertragung) und holen Sie fachkundige Beratung ein. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.