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bAV Beitragsgrenze und Förderung

20.02.2026 |Allgemein

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) wird nur bis zu einer gesetzlichen Höchstbeitragsgrenze steuer- und sozialversicherungsrechtlich gefördert. Was Sie (und Ihr Arbeitgeber) darüber einzahlen, wird nicht begünstigt – der übersteigende Teil kann als normales Einkommen besteuert und contributionspflichtig sein. Dieser Artikel erklärt die bAV-Beitragsgrenze und die Förderlogik für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst.

Das Wichtigste in Kürze

Höchstbeitrag: Der begünstigte bAV-Beitrag ist begrenzt (§ 3 Nr. 63 EStG, § 10a EStG; Grenze wird jährlich angepasst). Es zählt die Summe aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag – nicht nur Ihr Eigenanteil. Über der Grenze: Beiträge darüber hinaus sind nicht steuerfrei und können sozialversicherungspflichtig sein (je nach Durchführungsweg).

Förderung: Bis zur Grenze: Steuerermäßigung (Beitrag mindert zu versteuerndes Einkommen) und SV-Befreiung (Beitrag nicht in der Renten-/Arbeitslosenversicherung). Das ist die „Förderung“ – kein Zuschuss, sondern Steuer- und Abgabenersparnis.

Planung: Sinnvoll ist, die bAV bis zur Grenze zu nutzen (wenn der Arbeitgeber zuschießt), um die volle Förderung mitzunehmen. Darüber hinaus lohnt sich oft Riester oder private Anlage – ohne die bAV-Grenze zu „sprengen“.

• Für Einsatzkräfte: Bei Gehaltserhöhung oder Beförderung die neue Grenze prüfen; ggf. bAV-Beitrag anheben, um bis zur Grenze zu kommen, ohne unnötig darüber zu gehen.

Wo steht die Grenze?

Die Höchstbeitragsgrenze für die bAV wird jährlich im Einkommensteuergesetz bzw. in den Durchführungsverordnungen angepasst (Inflation, Lohnentwicklung). Den aktuellen Wert finden Sie in den Steuerrichtlinien oder bei Ihrem Arbeitgeber/Lohnbüro. Typischerweise liegt sie im Bereich einiger Tausend Euro pro Jahr (Beispielwerte: ca. 2.000–3.000 € und mehr – je nach Jahr und Konstellation). Wichtig: Es zählt der Gesamtbeitrag (AG + AN) in die bAV, nicht nur Ihr Eigenbeitrag.

Was passiert über der Grenze?

Beiträge oberhalb der Höchstbeitragsgrenze werden nicht als Sonderausgaben abgezogen – sie mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen nicht. Sie zahlen also Steuer auf diesen Teil. Zudem kann der übersteigende Betrag bei einigen Durchführungswegen als arbeitslosen- und rentenversicherungspflichtig gelten – dann steigen Ihre SV-Beiträge. In der Praxis: Mit dem Arbeitgeber und der Lohnabrechnung klären, wie genau Ihr Vertrag über der Grenze behandelt wird; dann bewusst entscheiden, ob Sie bis zur Grenze gehen oder nicht.

Kombination mit anderen Förderungen

Die bAV-Grenze ist unabhängig von Riester und VWL – Sie können gleichzeitig bAV (bis zur Grenze), Riester (mit Zulage) und VWL nutzen. Für Einsatzkräfte: Erst bAV bis zur Grenze ausschöpfen (wenn AG-Zuschuss), dann Riester und VWL planen – so nutzen Sie alle Förderungen ohne „Doppelförderung“ und ohne bAV-Beiträge zu verschwenden, die über der Grenze liegen.

Fazit

bAV wird nur bis zur jährlichen Höchstbeitragsgrenze steuer- und SV-förderlich. Darüber: keine Förderung, ggf. SV. Bis zur Grenze nutzen, dann Riester/VWL ergänzen. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und – am Ende – zu unserem Beratungsangebot für Einsatzkräfte.

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