Beim Wechsel des Arbeitgebers (oder beim Wechsel von Angestelltentätigkeit zur Verbeamtung) stellt sich die Frage: Was passiert mit der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)? Sie können in der Regel übertragen (Wertübertragung auf die bAV des neuen Arbeitgebers oder in eine Rürup-/Basisrente), verbleiben lassen (Anwartschaft beim alten Arbeitgeber) oder auszahlen lassen. Übertragung erhält die Förderung und vermeidet sofortige Besteuerung. Dieser Artikel erklärt die Optionen für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst.
bAV bei Arbeitgeberwechsel: Übertragung
Das Wichtigste in Kürze
• Wertübertragung: Das Recht aus der bAV (Anwartschaft bzw. Kapital) wird auf die neue bAV (neuer Arbeitgeber) oder auf einen freien Durchführungsweg (z. B. Rürup-Rente) übertragen. Keine Auszahlung an Sie – daher keine sofortige Besteuerung; die spätere Rente/Kapital wird wie gewohnt besteuert. Frist: In der Regel müssen Sie innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Übertragung veranlassen, sonst kann der alte Arbeitgeber auszahlen (dann Steuer).
• Verbleib: Sie lassen die Anwartschaft beim alten Arbeitgeber/Pensionskasse – Sie bekommen später Rente oder Kapital von dort. Vorteil: Kein Handlungsbedarf. Nachteil: Sie haben zwei bAV-Stellen (alt + neu), und beim alten Arbeitgeber gibt es keine weiteren Beiträge mehr.
• Auszahlung: Wenn Sie nicht übertragen und nicht verbleiben (oder die Frist verpassen), wird oft ausgezahlt – dann Besteuerung (und ggf. Sozialversicherung) auf den Betrag. Meist nachteilig gegenüber Übertragung.
• Für Einsatzkräfte: Bei Wechsel (auch zur Verbeamtung) rechtzeitig (innerhalb 12 Monaten) prüfen: Übertragung auf neue bAV oder Rürup – so bleibt die Förderung erhalten und die Steuerlast wird gestreckt.
Ablauf der Wertübertragung
Sie beenden das Arbeitsverhältnis; der alte Arbeitgeber bzw. die Pensionskasse teilt Ihnen den Übertragungswert (oder die Anwartschaft) mit. Sie haben 12 Monate Zeit, um bei einem neuen Träger (neuer Arbeitgeber-bAV oder z. B. Rürup-Vertrag) die Übernahme zu beantragen. Der neue Träger fordert den Wert vom alten an; nach Abwicklung ist das Kapital übertragen, Sie haben keinen Anspruch mehr gegen den alten Arbeitgeber. Die spätere Auszahlung (Rente oder Kapital) erfolgt vom neuen Vertrag und unterliegt der dann geltenden Besteuerung.
Verbeamtung: bAV aus Angestelltenzeit
Wenn Sie von Angestellter zum Beamten wechseln, haben Sie keine bAV beim neuen „Arbeitgeber“ (Dienstherr) – Sie haben Versorgung. Sie können die bAV aus der Angestelltenzeit übertragen in eine Rürup-/Basisrente (privater Vertrag), damit keine Auszahlung und sofortige Versteuerung erfolgt. Die Rürup-Rente wird später wie eine bAV-Rente besteuert. Alternativ Verbleib bei der alten Pensionskasse – Sie bekommen später von dort Rente/Kapital. Die Auszahlung sollten Sie vermeiden, wenn die Steuerlast hoch wäre; Übertragung in Rürup ist oft die sauberste Lösung.
Frist und Beratung
Die 12-Monats-Frist für die Wertübertragung ist verbindlich – wer sie verpasst, erhält oft die Auszahlung und muss versteuern. Rechtzeitig vor dem Wechsel beim alten und neuen Arbeitgeber (bzw. bei einem Anbieter für Rürup) die Übertragungsmöglichkeit klären und die Anträge stellen. In der Beratungspraxis wird empfohlen, die Übertragung vor dem letzten Arbeitstag in die Wege zu leiten.
Fazit
Bei Arbeitgeberwechsel: bAV übertragen (neue bAV oder Rürup) innerhalb 12 Monaten – so keine sofortige Besteuerung. Verbleib oder Auszahlung nur prüfen, wenn Übertragung nicht möglich oder gewollt. Bei Verbeamtung Übertrag in Rürup-Rente oft sinnvoll. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und – am Ende – zu unserem Beratungsangebot für Einsatzkräfte.