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bAV bei Arbeitgeberwechsel – das Wichtigste

20.02.2026 |Allgemein

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist an den Arbeitgeber gebunden: Entgeltumwandlung, Zuschuss und Durchführungsweg (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds etc.) laufen über ihn. Beim Arbeitgeberwechsel – z. B. von einem Rettungsdienstträger zum anderen, von der Kommune zum Land oder in die Privatwirtschaft – stellt sich die Frage: Was passiert mit meiner bAV? Übertragung, Auszahlung oder Anschluss beim neuen Arbeitgeber – dieses Artikel fasst das Wichtigste zusammen.

Das Wichtigste in Kürze

Recht auf Übertragung : Bei Wechsel des Arbeitgebers haben Sie in der Regel ein Recht auf Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen neuen Durchführungsweg (z. B. beim neuen Arbeitgeber oder in eine private Anschlusslösung).

Fristen beachten : Sie müssen die Übertragung antragen; Fristen (z. B. innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) einhalten, sonst kann das Kapital ausbezahlt und versteuert werden.

Anschlussfinanzierung : Beim neuen Arbeitgeber prüfen, ob es eine bAV gibt und ob Ihr übertragenes Kapital dort aufgenommen wird; andernfalls Anschlussvertrag (z. B. Direktversicherung, Pensionsfonds) wählen.

Steuern und Sozialabgaben : Übertragung ist in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei; Auszahlung dagegen kann Versteuerung und Nachzahlung auslösen – Übertragung fast immer vorziehen.

Was ist bei Arbeitgeberwechsel zu tun?

Sobald Ihr Arbeitsverhältnis endet, endet in der Regel auch die Beitragszahlung in die bAV durch den (alten) Arbeitgeber. Das bereits angesparte Kapital bleibt aber erhalten und gehört Ihnen. Sie haben die Möglichkeit:

1. Übertragung auf einen neuen Durchführungsweg (beim neuen Arbeitgeber oder in eine private Anschlusslösung),

2. Auszahlung (in der Regel mit Versteuerung und ggf. Sozialabgaben – oft ungünstig),

3. Belassen beim alten Träger (Kapital bleibt angelegt, wächst weiter, wird später als Rente oder Kapital ausgezahlt).

In den allermeisten Fällen ist die Übertragung die sinnvollste Option: Das Kapital bleibt in der Altersvorsorge, Sie vermeiden Steuer und Abgaben auf eine vorzeitige Auszahlung und können beim neuen Arbeitgeber oder in einer Anschlusslösung weiter ansparen.

Recht auf Übertragung und Fristen

Das Betriebsrentengesetz gibt Ihnen ein Recht auf Übertragung des Kapitalwerts Ihrer bAV bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie müssen die Übertragung schriftlich verlangen; der alte Arbeitgeber bzw. der Durchführungsträger (z. B. Pensionskasse, Versicherung) muss Ihnen mitteilen, wie hoch der übertragbare Betrag ist und an wen bzw. welches Produkt er überwiesen werden kann.

Wichtig: Es gelten Fristen. Wenn Sie die Übertragung nicht rechtzeitig (oft innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses) beantragen, kann das Recht verfallen und das Kapital ausgezahlt werden – dann fällt Versteuerung (und ggf. Sozialabgaben) an. Deshalb: Sobald der Wechsel feststeht, Übertragung ansprechen und den Antrag stellen.

Anschluss beim neuen Arbeitgeber

Der neue Arbeitgeber kann eine eigene bAV anbieten (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse). Dann prüfen Sie:

  • Nimmt die neue bAV Ihr übertragenes Kapital auf? (Oft ja – dann wird der Betrag auf das neue Konto/den neuen Vertrag überwiesen.)
  • Gibt es Zuschuss oder Entgeltumwandlung beim neuen Arbeitgeber? Dann können Sie dort weiter ansparen und Ihr übertragenes Kapital mit dem neuen Durchführungsweg verbinden.

Wenn der neue Arbeitgeber keine bAV anbietet oder Ihr Kapital nicht aufnimmt, brauchen Sie eine Anschlusslösung: z. B. eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds, der Übertragungen annimmt. Solche Produkte bieten viele Versicherer und Pensionsfonds an; der übertragbare Betrag wird dann dorthin überwiesen und Sie können ggf. privat weiter einzahlen (ohne Arbeitgeberzuschuss).

Steuern und Sozialabgaben

Übertragung : In der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei – das Kapital wechselt nur den „Topf“, es wird nicht ausgezahlt.

Auszahlung : Das Kapital wird wie Einkommen versteuert (und ggf. sozialversicherungspflichtig), soweit es nicht bereits versteuert wurde. Das kann zu hohen Nachzahlungen führen.

Faustregel: Übertragung immer prüfen und in der Regel vorziehen; Auszahlung nur, wenn Sie das Kapital dringend brauchen und die Steuerfolgen kennen und akzeptieren.

Kurz: Das Wichtigste

Recht auf Übertragung nutzen – Frist (oft 12 Monate) einhalten.

Neuen Arbeitgeber fragen: Gibt es bAV, nimmt er Ihr Kapital auf?

Anschlusslösung wählen, wenn kein neuer bAV-Anschluss möglich.

Auszahlung vermeiden, um Steuer und Abgaben zu sparen.

Wer diese Punkte rechtzeitig angeht, verliert bei einem Arbeitgeberwechsel keine bAV-Vorsorge und hält die Altersvorsorge auf Kurs.

Fazit

Bei Arbeitgeberwechsel bAV übertragen – Fristen einhalten, Übertragung steuer- und abgabenschonend. Anschluss beim neuen Arbeitgeber oder Anschlusslösung prüfen. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und – am Ende – zu unserem Beratungsangebot für Einsatzkräfte.

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