Betriebliche Altersvorsorge (bAV) baut sich über Jahre auf – beim Wechsel des Arbeitgebers oder Dienstherrn stellt sich die Frage: Was passiert mit den angewachsenen Ansprüchen oder dem Kapital, und wie können Sie die bAV weiterführen oder übertragen? Für Angestellte im Rettungsdienst, bei der Feuerwehr oder in Kommunen, die eine bAV haben, und für Beamte mit Zusatzversorgung (z. B. Pensionskasse) ist die Übertragung oder Mitnahme oft geregelt, aber nicht immer trivial. Dieser Artikel erklärt die Grundlagen: Direktzusage, Pensionskasse, Übertragung auf neuen Arbeitgeber oder in eine Riester- bzw. Rürup-Rente.
bAV bei Arbeitgeberwechsel: Übertragung und Weiternutzung
Das Wichtigste in Kürze
• Art der bAV klären: Direktzusage (Arbeitgeber zahlt später selbst), Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse – die Übertragungsregeln sind je nach Durchführungsweg unterschiedlich.
• Recht auf Übertragung: Seit der bAV-Reform haben Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht, den Kapitalwert der bAV beim Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeitgeber, eine Riester- oder Rürup-Rente oder eine Gefördierte bAV zu übertragen – Fristen und Antragswege beachten.
• Beamte: Bei Verbeamtung (Wechsel von Angestellter zu Beamter) endet die bAV beim alten Arbeitgeber; Übertragung in Riester/Rürup oder Auslauf der Anwartschaft prüfen – keine bAV beim Dienstherrn in gleicher Form.
• Praxishinweis: Vor dem Wechsel beim Personalbereich oder der bAV-Stelle die Optionen (Übertragung, Verbleib, Auszahlung wo erlaubt) einholen und schriftlich bestätigen lassen.
Direktzusage, Pensionskasse, Pensionsfonds: Was Sie haben
Bei einer Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, Ihnen später eine Rente oder Kapitalleistung zu zahlen – das Vermögen liegt beim Arbeitgeber (oder einem Treuhänder). Bei Pensionskasse oder Pensionsfonds sind die Beiträge in einem externen Fonds bzw. einer Kasse angelegt; Sie haben Anwartschaften oder Kapitalguthaben. Die Übertragbarkeit hängt von der konkreten Satzung bzw. dem Vertrag ab: Bei Pensionskassen ist oft eine Kapitalübertragung an den neuen Arbeitgeber oder an eine Riester-/Rürup-Rente möglich, sofern die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Direktzusagen kann eine Abwicklung (z. B. Verrentung bei Wechsel, Übertragung des Deckungskapitals) vorgesehen sein – immer die Betriebsvereinbarung oder den Arbeitgeber fragen.
Recht auf Übertragung: Fristen und Optionen
Das Betriebsrentengesetz sieht vor, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Kapitalwert der bAV auf Wunsch des Beschäftigten übertragen werden kann – z. B. auf die bAV des neuen Arbeitgebers, auf eine Riester- oder Rürup-Rente oder auf einen geförderten bAV-Träger. Voraussetzungen und Fristen (z. B. Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung) sind gesetzlich und vertraglich geregelt. Wichtig: Ohne rechtzeitigen Antrag kann das Recht auf Übertragung verfallen oder der Betrag verrentet werden – für Einsatzkräfte, die den Dienstherrn oder Arbeitgeber wechseln, heißt das: frühzeitig (am besten vor dem Wechsel) bei der Personalstelle oder der bAV-Verwaltung die Optionen und Fristen erfragen.
Beamte: Keine bAV beim Dienstherrn – was mit der alten bAV?
Beamtinnen und Beamte haben keine betriebliche Altersvorsorge im klassischen Sinne beim Dienstherrn – sie haben Versorgung. Wenn Sie vorher als Angestellte eine bAV hatten (z. B. bei einem kommunalen Rettungsdienst oder einer Feuerwehr als Angestellte), endet mit dem Dienstantritt als Beamter das Arbeitsverhältnis; die bAV wird anwartschaftsreif oder wird nach den Regeln des alten Arbeitgebers abgewickelt. Übertragung des Kapitalwerts in eine Riester- oder Rürup-Rente ist oft möglich – so können Sie die angesparten Mittel weiter für die Altersvorsorge nutzen, ohne sie zu „verlieren“. Steuer: Die Übertragung kann steuerneutral sein; die spätere Auszahlung (Riester/Rürup) unterliegt dann den jeweiligen Regeln. Praxistipp: Mit Verbeamtung die bAV-Stelle des alten Arbeitgebers kontaktieren und Übertragungsoption und Frist schriftlich bestätigen lassen.
Checkliste: bAV beim Arbeitgeberwechsel
• Art der bAV (Direktzusage, Pensionskasse, Fonds) und Vertrag/Satzung einsehen – Übertragungs- und Verrentungsregeln notieren.
• Frist für Antrag auf Übertragung (oft 12 Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses) einhalten – Antrag schriftlich stellen.
• Ziel der Übertragung wählen: neuer Arbeitgeber-bAV, Riester, Rürup oder geförderte bAV – je nach Ziel Empfänger und Kontoverbindung klären.
• Bei Verbeamtung: bAV des alten Arbeitgebers nicht vergessen – Kapitalwert in Riester/Rürup übertragen, damit nichts verfällt.
Fazit
Bei Arbeitgeber- oder Dienstherrenwechsel die bAV nicht „liegen lassen“: Recht auf Übertragung nutzen, Fristen einhalten und den Kapitalwert in die neue bAV, Riester oder Rürup übertragen. Beamte, die aus einem Angestelltenverhältnis mit bAV verbeamtet werden, sollten die Übertragung in eine private Altersvorsorge (Riester/Rürup) prüfen. Vor dem Wechsel die Optionen beim Arbeitgeber bzw. der bAV-Stelle einholen. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.