BAV und Arbeitgeberwechsel – Ratgeber für Angestellte

9.03.2026 |Allgemein

Bei Arbeitgeberwechsel – z. B. von einer Kommune in eine andere oder von Rettungsdienst A zu B – muss die betriebliche Altersvorsorge (bAV) geregelt werden. Angestellte haben Anspruch auf Wertübertragung oder Auszahlung (je nach Vertrag und Alter). Dieser Ratgeber erklärt bAV und Arbeitgeberwechsel für Angestellte.

Das Wichtigste in Kürze

Wertübertragung: Sie können Ihren bAV-Wert (Anwartschaft/ Kapital) auf die neue bAV beim neuen Arbeitgeber übertragen – ohne Steuer und ohne Verlust der Altersvorsorge.

Fristen: Oft 3 Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses Zeit für die Entscheidung (Übertragung, Auszahlung oder Verbleib) – im Vertrag bzw. beim Arbeitgeber prüfen.

Neuer Arbeitgeber: Muss nicht denselben Durchführungsweg anbieten – Übertragung kann in andere Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds erfolgen (wenn angeboten).

Handlungsempfehlung: Vor Wechsel Auskunft über den aktuellen Wert einholen, beim neuen Arbeitgeber Annahme der Übertragung klären, dann formgerecht beantragen.

bAV bei Arbeitgeberwechsel – Schritte

1. Auskunft beim alten Arbeitgeber/ Versorgungsträger: Übertragungswert und Frist für die Entscheidung einholen. Der Wert entspricht in der Regel dem Rückdeckungs- oder kontributorischen Wert und kann nach z. B. 10 Jahren bei 150 €/Monat Umwandlung 20.000–40.000 € betragen – eine Auszahlung würde versteuert und die Förderung ggf. verloren gehen.

2. Beim neuen Arbeitgeber klären: Wird Wertübertragung angenommen? Welcher Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds)? Oft reicht eine kurze Rücksprache mit der Personalabteilung oder dem Betriebsrat.

3. Antrag auf Wertübertragung beim alten Träger stellen und Zielvertrag beim neuen Träger eröffnen – beide Schritte zeitnah, damit die 3-Monats-Frist nicht verstreicht.

4. Keine Auszahlung an Sie selbst vor 62 (bzw. Vertragsrente), sonst Versteuerung und ggf. Verlust der Förderung; bei Übertragung bleibt die begünstigte Behandlung erhalten.

Konkrete Zahl: Der Übertragungswert entspricht in der Regel der Rückdeckungsversicherung oder dem kontributorischen Wert – oft 5–6-stellig nach einigen Jahren. Unverfallbarkeit greift ab 3 Jahren Zugehörigkeit; die Übertragungsfrist beträgt häufig 24 Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses.

Typische Fehler vermeiden

Frist verpassen: Wenn Sie die Entscheidungsfrist (oft 3 Monate) verstreichen lassen, kann der Wert ausgezahlt werden (und versteuert) oder beim alten Träger verbleiben – Sie verlieren die Kontrolle und ggf. Steuervorteile. Keine Prüfung: Nicht annehmen, der neue Arbeitgeber übernimmt „automatisch“ – aktiv anfragen und Übertragung schriftlich beantragen. Unterlagen: Bestätigungen von altem und neuem Träger aufbewahren; bei Auszahlung statt Übertragung können 20–30 % Abzug für Steuer und Sozialabgaben anfallen. Weitere Fachartikel: Blaulichtversichert Blog.

Fazit

bAV und Arbeitgeberwechsel: Wertübertragung nutzen, Fristen beachten, mit neuem Arbeitgeber abstimmen. So bleibt die bAV erhalten. Mehr: Blaulichtversichert Blog.

Quellen

Dein Weg zur besten Versicherung

    Schritt 1: Wähle deine Berufsgruppe












    Schritt 2: Bitte gib deine Daten an, über die wir dich erreichen können.

    Blaulichtversichert 3531 Bewertungen auf ProvenExpert.com